Die Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach als allgemeine Ordnungsbehörde erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
- Im Naherholungsgebiet Seewoog ist der öffentliche Konsum von Cannabis in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr verboten. Die von diesem Verbot betroffene Fläche entspricht dem durch den Bebauungsplan „Naherholungsgebiet Seewoog“ erfassten Bereich, wie er aus der als Anlage beigefügten Planzeichnung, die Teil dieser Verfügung ist, ersichtlich ist.
Das Verbot gilt auch für das Erhitzen und Dampfen von Cannabisprodukten, beispielsweise mittels Vaporisatoren. - Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- € angedroht.
- Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als öffentlich bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach, Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die elektronische Form wird gewahrt, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Senden Sie den Widerspruch über die virtuelle Poststelle des Landes Rheinland-Pfalz (https://nutzerkonto.service.rlp.de) an die Empfängeradresse
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach.
Ramstein-Miesenbach, 8. Mai 2024
In Vertretung
Marcus Klein
Erster Beigeordneter
Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann zu den Geschäftszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde – Ordnungsamt - eingesehen werden.