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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 20/2026
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Bekanntmachung Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Hütschenhausen“, OG Hütschenhausen, Ortsteil Katzenbach

Vollzug des Baugesetzbuches;

hier: Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach im Bereich des  Bebauungsplanes „Solarpark Hütschenhausen“, OG Hütschenhausen, Ortsteil Katzenbach

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach hat mit Beschluss vom 10.12.2025 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Hütschenhausen“ beschlossen.

Die Kreisverwaltung Kaiserslautern – Untere Landesplanungsbehörde – hat gemäß § 6 Abs.1 BauGB in der Fassung vom 23. September 2024 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2025 (BGBl. I S. 348) i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom 10. Februar 1998 (GVBl. Rheinland-Pfalz, S.28) mit Verfügung vom 23.04.2026 Az. 5.5/610- 13/ VG Ramstein- Miesenbach, die Teiländerung des Flächen-nutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Hütschenhausen“, die am 15.05.2024 vom Verbandsgemeinderat beschlossen wurde, genehmigt. Mit der 8. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.V.m. der der Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Hütschenhausen wird der Anteil fossiler Energieträger an der Stromversorgung substituiert und somit ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für das Gebiet bislang eine Fläche für Landwirtschaft dar. Die Darstellung Landwirtschaftlicher Flächen wird bislang teilweise überlagert durch Darstellung von Flächen für Maßnahmen zur Biotopvernetzung. Des Weiteren sind im Gebiet verlaufende Hauptversorgungsleitungen (oberirdisch: 20 -KV-Freileitung (Pfalzwerke) unterirdisch: Megal – Mitteleuropäische Gasleitung (PLE), Trans-Europe-Naturgas-Pipeline) dargestellt.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Hütschenhausen“ einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach (Rathaus), Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach, 2. Obergeschoss, Zimmer 306, während der vor- und nachmittäglichen Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann auch auf unserer Homepage www.ramstein- miesenbach.de/ unter der Rubrik Verwaltung/Bauleitplanung/Flächennutzungspläne eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB sowie der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz), der Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 Gemeindeordnung) beim Zustandekommen dieses Planes wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

1.) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ramstein-Miesenbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Ramstein-Miesenbach, den 08.05.2026
Gez.
Ralf Hechler, Bürgermeister