Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
| § 1 | Gegenstand und Zweck der Einrichtung |
| § 2 | Name der Einrichtung |
| § 3 | Stammkapital |
| § 4 | Aufgaben des Einrichtungsträgers |
| § 5 | Aufgaben des Hauptausschusses |
| § 6 | Bürgermeister |
| § 7 | Leitung der Einrichtung |
| § 8 | Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung |
| § 9 | Inkrafttreten und Übergangsregelungen |
(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung – Kanalwerk – der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die §§ 10 bis 27 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) Anwendung.
(2) Zweck der Abwasserbeseitigungseinrichtung ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;
das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;
(3) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung wird in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben. Sie wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung kann alle ihren Betriebszweck fördernden und sie wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
Die Abwasserbeseitigungseinrichtung führt die Bezeichnung:
„Kanalwerk der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach“
Das Stammkapital des Kanalwerks beträgt 5.624.210,69 EUR.
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Leitung der Kanalwerks, |
| 4. | der Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 100.000,-- EUR übersteigen, |
| 5. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 6. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 7. | die Festsetzung der Gebühren und Beitragssätze sowie der sonstigen Entgelte des Kanalwerks, |
| 8. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss, der sich nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach zusammensetzt. Der Hauptausschuss übernimmt beim Kanalwerk die Aufgaben des nach der EigAnVO zu bildenden Werkausschusses. Die Mitglieder des Hauptausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Hauptausschuss insbesondere über
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Hauptausschuss gebilligte Kosten und den Betrag von 15.000,-- EUR überschreiten, |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 15.000,-- EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVo der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderats vorbehalten sind. |
| 4. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 5. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000,-- EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen. |
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kanalwerks sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Leitung des Kanalwerks.
(2) Der Bürgermeister kann dem Leiter des Kanalwerks nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Es werden ein Leiter des Kanalwerks und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.
(2) Die Leitung des Kanalwerks führt die laufenden Geschäfte der Abwasserbeseitigungseinrichtung, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen), |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs 2 Nr. 3, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
| 7. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 8. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 9. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 10. | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 11. | die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,-- EUR, |
| 12. | der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000,-- EUR, |
| 13. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000,-- EUR, |
soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.
(3) In Angelegenheiten der Abwasserbeseitigungseinrichtung vertritt die Leitung des Kanalwerks, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der von der Leitung des Kanalwerks aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Hauptausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Hauptausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für das Kanalwerk wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 01.02.2024 außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.