Der Stadtrat der Stadt Ramstein-Miesenbach hat in öffentlicher Sitzung am 25.05.2023 die Erstellung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für den Stadtteil Ramstein der Stadt Ramstein-Miesenbach beschlossen.
Im Zuge der Erstellung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) für den Bereich des Stadtzentrums mit Freizeit- und Bildungscampus der Stadt Ramstein-Miesenbach sollen auch Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchgeführt werden.
Der Stadtrat der Stadt Ramstein-Miesenbach hat deshalb in öffentlicher Sitzung am 25.05.2023 gemäß § 141 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, auch den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das ISEK-Gebiet in der Stadt Ramstein-Miesenbach beschlossen.
Diese Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Kernplan GmbH hat 2022/2023 für die Stadt eine gutachterliche Stellungnahme zur Aufnahme in die Städtebauförderung erstellt. Im Rahmen der damaligen Sanierungsmaßnahme „Stadtmitte“ Ramstein wurde in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl an Maßnahmen
umgesetzt. Die Fülle der vorgesehenen Maßnahmen hatte jedoch zur Folge, dass nicht alle Maßnahmen wie vorgesehen umgesetzt werden können. Ein Teil der Maßnahmen ist daher noch weiterhin umzusetzen, während ein weiterer Teil aufgrund mangelnder Erforderlichkeit vollständig verworfen werden musste.
Unter Berücksichtigung dessen war in der gutachterlichen Stellungnahme zur Aufnahme in die Städtebauförderung auch eine Abgrenzung einer Gebietskulisse (ca. 45 ha) enthalten,
die im Wesentlichen die folgenden vier Handlungsräume umfasst:
Handlungsraum 1 „Stadtzentrum“:
Ein erster Handlungsraum umfasst den Bereich rund um Rathaus, Haus des Bürgers (heute CCR), den zentralen Omnibusbahnhof und das Alte Rathaus bis hin zu der kath. Pfarrkirche St. Nikolaus, dem DRK Seniorenzentrum, der Römerhaus Seniorenresidenz und dem John-F.-Kennedy-Platz. Hier soll das Aktive Zentrum für die Gesamtstadt entwickelt und zentrale Nutzungen zu einem gemeinsamen Raum mit vielfältigen Angeboten und neuen, innerstädtischen Wohnformen verknüpft werden. Die Entwicklungsziele für diesen Bereich könnten sich wie folgt darstellen:
Handlungsraum 2 „Wendelinusschule“:
Der zweite Handlungsraum umfasst die Fläche der Wendelinusschule (Grundschule) im Bereich der Nollstraße, inmitten der Kernstadt Ramsteins. Die Grundschule bietet für die weiter wachsenden Schülerzahlen in Ramstein nicht mehr ausreichend Platz, weist sowohl baulichen als auch energetischen Sanierungsbedarf auf und entspricht zudem nicht mehr den zeitgemäßen Anforderungen, weshalb die Schule im östlichen Bereich des Stadtteils Ramstein neu gebaut werden soll (Teil der Studie des Wettbewerbs „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“). Folglich steht im Stadtzentrum von Ramstein kurz- bis mittelfristig eine große, innerstädtische Fläche zur Verfügung, die einer neuen Nutzung zuzuführen ist. Die Entwicklungsziele für diesen Bereich könnten sich wie folgt darstellen:
Handlungsraum 3 „Landstuhler Straße (Zufahrt Stadtzentrum)“:
Ein weiterer Handlungsraum umfasst die Landstuhler Straße einschließlich der angrenzenden Bebauung. Als Zufahrtsbereich zum Stadtzentrum von der Autobahn BAB 6 kommend, übernimmt die Landstuhler Straße eine wichtige Zubringer- und zugleich Repräsentationsfunktion. Die Entwicklungsziele für diesen Bereich könnten sich wie folgt darstellen:
Handlungsraum 4 „Naherholungsflächen Mohrbach und Grünbereich Fläche Azur / Ramsteiner Feld“:
Der vierte Handlungsbereich umfasst die Freizeit- und Grünfläche im Osten und Südosten des Stadtteils Ramstein. Hierbei handelt es sich um die Flächen des Stadions sowie der südöstlich daran angrenzenden Freiflächen des Freizeitbades „Azur“ und der Grün- und Freifläche
entlang der Mohrbachaue. Die Entwicklungsziele für diesen Bereich können sich wie folgt darstellen:
Für diese Bereiche soll nun ein sogenanntes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) erstellt werden.
Mit Schreiben vom 14. April 2023 wurde die Stadt Ramstein-Miesenbach mit dem Bereich „Stadtzentrum mit Bildungs- und Freizeitcampus“ in das Programm „Lebendige Zentren – Aktive Stadt“ aufgenommen.
Die Stadt Ramstein-Miesenbach wurde zudem vor Programmaufnahme in die Städtebauförderung unter dem Titel „Ramstein 2.0 – Stadtmitte mit Bildungscampus und Klimagarten“ in das neue Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundesministeriums
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen aufgenommen. Die Erkenntnisse aus diesem Projekt sind im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung und des integrierten Konzeptansatzes von ISEKs ebenfalls einfließen zu lassen.
Parallel zur Erarbeitung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sollen auch die Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchgeführt werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsbereichs mit einer Größe von ca. 45 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan (Quelle: Stadt Ramstein-Miesenbach) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche.
Der Lageplan, in dem das betroffene Gebiet parzellenscharf durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, wurde zum Bestandteil des Beschlusses erklärt und wird zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung während den allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Die Stadt Ramstein-Miesenbach hat im Stadtteil Ramstein grundsätzlichen Sanierungsbedarf erkannt. Um die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zu prüfen, hat die Stadt die Vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die
anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit liegen insbesondere in Bezug auf Substanz- / Zustandsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 BauGB vor.
Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen
Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben z.B. über die Wohnbedürfnisse erhoben werden (vgl. § 138 BauGB).