Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (31.01.1994) (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 16.05.2024 hiermit bekanntgemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 16.220.601,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 16.146.138,00 €
Jahresüberschuss — 74.463,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 605.605,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.804.500,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.689.050,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -3.884.550,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.278.945,00 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 3.950.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 565.000,00 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 4.000.000,00 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
1. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Sondervermögen auf — 500.000,00 €
davon zinslos: — 0,00 €
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Sondervermögen auf — 1.000.000,00 €
3. Verpflichtungsermächtigungen
Sondervermögen auf — 7.600.00,00 €
darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 0,00 €
Für Verbandsgemeinden:
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt für
die Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG auf — 32,00 v.H.
die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2LFAG auf — 32,00 v.H.
die Steuerkraftmesszahl nach § 13 LFAG auf — 32,00 v.H.
Sonderumlage Freizeitbad AZUR
Die Stadt Ramstein-Miesenbach trägt 10 v.H. des Finanzierungsdefizits aus dem Finanzhaushalt ohne Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als Standortvorteil. Die Sonderumlage ist zum 01. Juli des Haushaltsjahres fällig.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 26.962.437 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 27.053.949 € und zum 31.12.2024 27.128.412 €.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 40.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 0,00 €
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 0,00 €
Hinweis:
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ramstein-Miesenbach, den 24.05.2024
i.V.
gez. Marcus Klein
(1. Beigeordneter)