Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (31.01.1994) (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, folgende
Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als
Aufsichtsbehörde vom 30.05.2023 hiermit bekanntgemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.257.676,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.166.164,00 € |
| Jahresüberschuss | 91.512,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 824.401,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.828.450,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.312.300,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.483.850,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.659.449,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) |
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| führen können, wird festgesetzt auf | 3.100.000,00 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0,00 € |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 4.000.000,00 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
| 1. | der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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| Sondervermögen auf | 1.900.000,00 € |
| davon zinslos: | 0,00 € |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
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| Sondervermögen auf | 1.000.000,00 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
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| Sondervermögen auf | 2.850.00,00 € |
| darunter |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren |
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| voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 € |
Für Verbandsgemeinden:Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt für
| die Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG auf | 34,00 v.H. |
| die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2LFAG auf | 34,00 v.H. |
| die Steuerkraftmesszahl nach § 13 LFAG auf | 34,00 v.H. |
Sonderumlage Freizeitbad AZUR
Die Stadt Ramstein-Miesenbach trägt 10 v.H. des Finanzierungsdefizits aus dem Finanzhaushalt ohne Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als Standortvorteil. Die Sonderumlage ist zum 01. Juli des Haushaltsjahres fällig
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 25.243.987 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 25.371.518 € und zum 31.12.2023 25.463.030 €.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 40.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte
werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0,00 € |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0,00 € |
Hinweis:
1. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 19.06.2023 bis Dienstag, dem 27.06.2023 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 215, öffentlich aus.
2. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.