Titel Logo
Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 24/2023
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (31.01.1994) (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, folgende

Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als

Aufsichtsbehörde vom 30.05.2023 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen)

führen können, wird festgesetzt auf

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

4.000.000,00 €

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:

1.

der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen auf

davon zinslos:

2.

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen auf

3.

Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen auf

darunter

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren

voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

§ 6

Umlagen

Für Verbandsgemeinden:Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt für

die Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG auf

die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2LFAG auf

die Steuerkraftmesszahl nach § 13 LFAG auf

Sonderumlage Freizeitbad AZUR

Die Stadt Ramstein-Miesenbach trägt 10 v.H. des Finanzierungsdefizits aus dem Finanzhaushalt ohne Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als Standortvorteil. Die Sonderumlage ist zum 01. Juli des Haushaltsjahres fällig

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 25.243.987 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 25.371.518 € und zum 31.12.2023 25.463.030 €.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 40.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

§ 9

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 10

Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte

werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen

0,00 €

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen

0,00 €

Ramstein-Miesenbach, den 06.06.2023
gez. Ralf Hechler
(Bürgermeister)

Hinweis:

1. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 19.06.2023 bis Dienstag, dem 27.06.2023 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 215, öffentlich aus.

2. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ramstein-Miesenbach, den 06.06.2023
I.V.
gez. Marcus Klein
(1. Beigeordneter)