Die Ortsgemeinde Hütschenhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 2 GemO und § 126 Baugesetzbuch sowie des § 88 Abs. 1 Nummer 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), die folgende Satzung beschlossen:
(1) Hausnummern dienen der Kennzeichnung von Gebäuden. Sie sind unter Beachtung der Gesichtspunkte des Rettungswesens, des Meldewesens, der Postzustellung und den Erfordernissen einer geordneten Verwaltung zu vergeben.
(2) Die Festsetzung der Hausnummern erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach. Diese legt nach einem Plan die Nummern für die einzelnen Grundstücke fest und gibt sie den Grundstückseigentümern schriftlich bekannt. Die Nummer kann geändert werden.
(3) Alle wohnlich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren und unbebauten Grundstücke erhalten eine Hausnummer. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit.
(4) Bei der Errichtung von Neubauten werden die Hausnummern in der Regel im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt und dem Bauherrn mit der Baugenehmigung bekannt gegeben.
(5) Bei Baulücken sind entsprechend der zu erwartenden Bebauung Hausnummern freizuhalten.
(6) Die Nummerierung der Häuser an Straßen erfolgt in wechselseitiger Nummernfolge, sodass die Grundstücke auf einer Straßenseite die geraden Nummern erhalten und die auf der anderen Straßenseite die ungeraden. Dabei ist darauf zu achten, dass der ungeraden möglichst die folgende gerade Zahl gegenüberliegt.
(7) Eckgrundstücke erhalten eine Nummer in der Straße, zu der der Hauptzugang des Gebäudes liegt (Hauseingang). Ist dies wegen fehlender Bebauung noch nicht erkennbar, so ist die Gemeinde berechtigt, eine vorläufige Nummer zu vergeben.
(8) Hof-, Seiten- oder Hintergebäude, die wohn- oder gewerblichen Zwecken dienen, erhalten keine besondere Hausnummer, sondern werden unter der Nummer des Grundstückes unter Beifügung eines kleinen Buchstabens des lateinischen Alphabetes bezeichnet, wenn ihre Benutzung ganz oder zum Teil vom Vorder- oder Hauptgebäude unabhängig ist
(9) Bei Umnummerierungen sind die Grundstückseigentümer über die beabsichtigte Maßnahme in geeigneter Weise zu unterrichten. Nach Festsetzung der Umnummerierung erhalten die Grundstückseigentümer einen schriftlichen Bescheid.
(10) Umnummerierungen sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Sie sind nur dann durchzuführen, wenn
| a) | Straßenneubenennungen und Straßenumbenennungen es erfordern, |
| b) | die vorhandene Nummerierung fehlerhaft ist und zu Unzuträglichkeiten führt, |
| c) | Umbauten eine andere Nummerierung erforderlich machen, |
| d) | Neubauten nicht mehr in die vorhandene Nummerierung eingegliedert werden können. |
(11) Wird ein Gebäude abgerissen, erlischt die Hausnummer. Wiederaufbauten sind wie Neubauten zu behandeln. Die frühere Hausnummer soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden.
Grundstückseigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer sind verpflichtet, ein Schild mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten sowie in einem lesbaren Zustand zu erhalten. Beschädigte oder unleserlich gewordene Hausnummern sind zu erneuern.
(1) Die Hausnummern sind von der Straße aus gesehen gut sichtbar neben dem Hauseingang in etwa 2 m Höhe, bei Häusern mit tiefen Vorgärten an der Einfriedung neben der Eingangspforte, bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückszugang anzubringen.
(2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt/Gemeinde.
(1) Die durch die Durchführung dieser Bestimmung entstehenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
Auf besonderen Antrag des Verpflichteten und von Amts wegen kann die Verbandsgemeindeverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1-4 dann zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte für den Verpflichteten führt oder wenn der Zweck der Kennzeichnungsverpflichtung auf eine andere Weise zweckdienlicher erreicht werden kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die schon durchgeführten Kennzeichnungen aufgrund der §§ 2 und 3 verändert werden müssen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2 und 3 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 vom 09.12.2019 (BGBl. I. S. 2146) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.10.1975 außer Kraft.
Hinweise nach §24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.