Der Gemeinderat hat aufgrund § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBL. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBL. S. 21) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 07.06.2023 hiermit bekanntgemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.688.314,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.672.354,00 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 15.960,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 338.315,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 997.500,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.680.600,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.683.100,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.344.785,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.650.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden
festgesetzt auf
| 1. | der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
| Sondervermögen auf 50.000,00 € | |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
| Sondervermögen auf 0,00 € | |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
| Sondervermögen auf 0,00 € |
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0,00 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A | 350 v.H. |
| - Grundsteuer B | 470 v.H. |
| - Gewerbesteuer | 400 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 36,00 € |
| - für den zweiten Hund | 51,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 72,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 0,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 0,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 0,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:
- Feld- und Waldwegebeitrag 13,00 € / ha
Für Beitragspflichtige, die ihren Anteil am Reinertrag aus der Jagd und Schafsweide nicht der Gemeinde zur Verfügung stellen, sondern Auskehrungsansprüche geltend machen, erhöht sich der Beitrag in der gleichen Höhe des geltend gemachten und entsprochenen Auskehrungsanspruches.
Der Auskehrungsanspruch ist bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.
Eine Umlage wird durch die Ortsgemeinde nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 24.266.135 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 24.123.778 Euro und zum 31.12.2023 24.139.738 Euro.
ie Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0,00 € |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0,00 € |
Hinweis:
| 1. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 26.06.2023 bis Dienstag, dem 04.07.2023 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 212, öffentlich aus. | |
| 2. | Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung: | |
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| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
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| Dies gilt nicht, wenn | |
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |