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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 26/2025
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach vom 14.05.2025

Der Verbandsgemeinderat von Ramstein-Miesenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, mehrfach geändert durch § 14 des Gesetzes vom 29.07.2024 (GVBl. S. 302), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Bei Leistungen, z.B. Sicherheitswachen, die für soziale Einrichtungen, Einrichtungen der Ortsgemeinden/Stadt und der Verbandsgemeinde, Schulen und Kindergärten durchgeführt werden, wird auf die Kostenersatzpflicht verzichtet. Bei Veranstaltungen, bei denen die Gewinnerzielungsabsicht im Fokus steht, werden Kosten für Sicherheitswachen erhoben.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

(3) Für die Feuerwehrfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(4) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(5) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Gemeinde/Stadt/Verbandsgemeinde* entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a)

für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b)

für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln (z.B. Schaummittel, Ölbindemittel),

c)

für die Entsorgung von Gegenständen und Stoffen, insbesondere von verschmutzten Ölbindemitteln, kontaminiertem Löschwasser und aufgefangenem Treibstoff

d)

für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen (z.B. persönliche Schutzausrüstung, Messausstattung)

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung mit Anlage tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung unter der Maßgabe in Kraft, dass auch für Fälle ab dem 30. Dezember 2020 die Personalkosten und die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge die Beträge nach der bislang geltenden Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr, vom 01.03.20217, (auf der Grundlage der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung des LBKG) nicht übersteigen dürfen.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.11.2021 mit Anlage außer Kraft.

Ramstein-Miesenbach, 23.06.2025
In Vertretung
(Marcus Klein)
1. Beigeordneter

Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 14.05.2025 der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach

Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

I. Personalkosten

Personal

Je freiwillige(r) Feuerwehrangehörige(r)

45,00 EUR/Std.

II. Fahrzeuge

Die nachstehend angegebenen Beträge für Fahrzeuge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben - auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

Löschfahrzeuge

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge

HLF 20

HLF 10

Löschgruppenfahrzeuge

LF 16/12

LF 8/6

Tanklöschfahrzeuge

TLF 4000

TLF 20/40-SL

Sonderfahrzeuge

Drehleiterfahrzeug

DLA(K) 23-12

Einsatzleitfahrzeug 1

ELW 1

Kommandowagen

KdoW

Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

Mehrzwecktransportfahrzeug-1

MZF-1

Mannschaftstransportfahrzeug

MTF

III. Nutzungsgebühren für Geräte

Feuerwehrtechnisches Gerät (je Tag)

Beleuchtungssatz mit 3 Scheinwerfern

je Scheinwerfer einzeln

Be- und Entlüftungsgerät

Feuerlöscher

Motorsäge

Notstromaggregat

Atemschutzgerät

Schlauchmaterial, Druckschlauch

Strahlrohr B/C/D

Tauchpumpe

Tragkraftspritze

Schlauchprüfpumpe

Mehrzweckgreifzug

Schiebeleiter/Steckleiter/Klappleiter

Schlauchbrücken (2 Stück)

Pressluftflasche (+ Füllung, Prüfung, Reinigung)

Hebekissen

Sicherheitsgurt

Feuerwehrleine/Mehrzweckleine

Chemikalienschutzanzug + Kosten nach IV.

IV. Prüfung, Reinigung und Arbeiten an eigenen oder fremden Geräten

Reinigung und Trocknung von Feuerwehreinsatzkleidung/persönlicher Schutzausrüstung

Brandschutzjacken, Brandschutzhosen, Schnittschutzhosen

T-Shirts,Poloshirts, Hemden, Handtücher, Handschuhe

Sonstige Feuerwehreinsatzkleidung (Bundhosen, TH-Latzhosen, TH-Jacken, TH-Hosen, JFW-Jacken/Hosen, Joggingjacken/-hosen, Pullover, Decken)

Geräten und Ausrüstungsgegenstände

Füllen von Pressluftflaschen

4-Liter-Flasche (200 bar)

6-Liter-Flasche (300 bar)

Reinigung Atemschutzmasken

Schläuche reinigen, prüfen, trocknen (pro Schlauch)

Einbinden von SchlauchkupplungenB/C/D Druckschläuche je Stück

Vulkanisieren von Schläuchen je Flickstelle

Reinigung und Prüfung von sonstigen Geräten und Ausrüstungsgegenständen (z.B. Vollschutzanzügen etc.)

V. Pauschale Einsatzkosten

Falschalarm einer Brandmeldeanlage

Öffnen/Schließen einer Tür / Eigentumssicherung,

Überlassung eines Schließzylinders,

Sicherheitswachen bei Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht

VI. Dienstleistungen im vorbeugenden Brandschutz

(Vertragliche Vereinbarung mit Betreiber erforderlich)

Erstmaliges Einrichten eines Feuerwehrschlüsselkastens und des Freischalelementes

Jährliche Überprüfung des Feuerwehrschlüsselkastens und des Freischaltelementes

Feuerlösch- oder sonstige Ausbildung für Dritte


Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen der Öffentlichkeit über die Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ramstein-Miesenbach, 23.06.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Ralf Hechler
(Bürgermeister)