Titel Logo
Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 26/2026
Gemeinde Hütschenhausen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt Spesbach“ in der Ortsgemeinde Hütschenhausen, Ortsteil Spesbach

Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem.§ 13 a BauGB

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit bekanntgemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Hütschenhausen in öffentlicher Sitzung am 12.05.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsdurchfahrt Spesbach“ im beschleunigten Verfahren gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs.1 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB beschlossen hat.

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Ziele verfolgt:

Mit dem Bebauungsplan sollen die teils ortsbildprägenden und erhaltenswerten Gebäudestrukturen vor einer Überprägung durch unmaßstäbliche Neuvorhaben oder ausufernde Bestandserweiterungen geschützt werden und so der teilweise noch erhaltene historische Gebietscharakter gewahrt bleiben. Die städtebaulich wertvollen Gebäudestrukturen sollen auch künftig noch zur Geltung kommen. Dazu ist es notwendig, die relativ weiten Grenzen des § 34 BauGB, des sich Einfügens in die nähere Umgebung, durch einen Bebauungsplan bedeutend feiner zu steuern. Die Ortsgemeinde möchte das Maß und die Art potenzieller Nachverdichtungen oder Umnutzungen ortskernverträglich steuern. Großzügige bauliche Nachverdichtungspotenziale sind im Plangebiet nur vereinzelt vorhanden, sodass der Fokus auf der Bestandssicherung liegt.

Gleichzeitig kommt auch der Steuerung der Nutzungsmischung eine besondere Bedeutung zu.

Zum Schutz des Erscheinungsbildes der besonderen historischen Gebäude sowie der ortsbildprägenden Gebäude in der Umgebung sollen örtliche Bauvorschriften erlassen werden. Diese beziehen sich beispielsweise auf die Ausgestaltung des Daches (Dachform, Dacheindeckung) sowie auf die Gestaltung potenzieller Werbeanlagen.

Der Bebauungsplan wird für den Bereich der Ortsdurchfahrt von Spesbach (Ramsteiner Straße) aufgestellt. Ein Teil der Nebenstraßen (Am Heidenhübel, Römer-, Bruch-, Tal-, Herren-, Schul- und Jahnstraße sowie Landstuhler Straße, Gartenstraße, Hinterweg und Katzenbacher Straße), die unmittelbar an die Ortsdurchfahrt angrenzen, wird ebenfalls mit überplant.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 19,4 ha.

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit überwiegend als gemischte Baufläche sowie als (geplante) Wohnbaufläche, Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Obst- und Hausgarten“ und Flächen für die Landwirtschaft dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht vollständig erfüllt. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Hütschenhausen, den 22.06.2026
Gez.
(Achim Wätzold)
Ortsbürgermeister

 

 

Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre  im Geltungsbereich des Bebauungsplanes  „Ortsdurchfahrt Spesbach“

In der Ortsgemeinde Hütschenhausen,

Ortsteil Spesbach

vom 12.05.2026

Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, hat der Ortsgemeinderat Hütschenhausen in seiner Sitzung am 12.05.2026 die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „Ortsdurchfahrt Spesbach“ beschlossen.

§ 1

Sicherung der Bauleitplanung

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hütschenhausen hat in seiner Sitzung am 12.05.2026 beschlossen, für den Bereich „Ortsdurchfahrt Spesbach“ im Ortsteil Spesbach (siehe beiliegender Lageplan) einen Bebauungsplan aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet daher eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes „Ortsdurchfahrt Spesbach“ im Ortsteil Spesbach. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet, er umfasst eine Fläche von ca. 19,4 ha.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Ortsgemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung – GemO – wird hiermit hingewiesen.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Hütschenhausen, den 22.06.2026
Gez.
(Achim Wätzold)
Ortsbürgermeister