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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 3/2025
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Neuer Grundsteuerbescheid 2025

Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer

Wie das Landesamt für Steuern mitteilt, erhalten ab 2025 Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Die Grundsteuerbescheide werden von der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.

Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge den Eigentümern durch das jeweilige Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.

Zahlung und Kontakt bei Rückfragen

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist zu den im Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeiten direkt an die zuständige kommunale Kasse zu zahlen.

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

  1. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Einspruchsfrist regelmäßig abgelaufen sein dürfte.
  2. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.

Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren

Sollten Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen.