Aus gegebenem Anlass werden die Haus- und Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte solcher Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage auf die gemäß der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen bestehende Schneeräumungs- und Streupflicht hingewiesen. Die Schneeräumungs- und Streupflicht ist erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu wiederholen, damit während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 – 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
Bei erhöhtem Schneeaufkommen wird besonders darauf hingewiesen, dass der Schnee so am Fahrbahnrand gelagert wird, dass der fließende Verkehr auf der Fahrbahn und der Fußgängerverkehr auf dem Bürgersteig nicht über Maß beeinträchtigt werden.
Das Parken der Fahrzeuge muss so gestaltet werden, dass Räum-, Müllentsorgungs- und Rettungsfahrzeuge bei der Durchfahrt nicht behindert werden.
Bei einsetzendem Tauwetter ist die Straßenrinne zum ungehinderten Ablauf des Tauwassers stets freizuhalten.
Aufgrund der Straßenreinigungssatzung ist es dem Ordnungsamt möglich, gegen Zuwiderhandlungen einzuschreiten und gegebenenfalls Bußgelder zu verhängen.
Darüber hinaus stellt es für den verpflichteten Grundstückseigentümer eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, die privatrechtlich bei einem Schadensfall zu Regress- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann.