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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 30/2022
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Bekanntmachung der Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Teiländerung des Flächenutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ehemaliges Munitionsdepot“ in der Stadt Ramstein-Miesenbach

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach hat mit Beschluss vom 08.12.2021 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Ehemaliges Munitionsdepot“ beschlossen.

Die Kreisverwaltung Kaiserslautern, - Untere Landesplanungsbehörde -, hat gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom 10.Februar.1998 (GVBl. Rheinland-Pfalz, S. 28) mit Verfügung vom 02.02.2022 Az. 5.5/610-13/ VG Ramstein-Miesenbach, die Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ehemaliges Munitionsdepot“, genehmigt. Ziel der Teiländerung des Flächennutzungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung gewerblicher Bauflächen zur nach Westen gerichteten Erweiterung des Industriezentrums Westrich (IZW). Der Flächennutzungsplan stellt für das Gebiet bislang eine geplante gewerbliche Baufläche, eine gewerbliche Baufläche, eine Fläche für Landwirtschaft, eine Fläche für Wald, unterirdische Hauptversorgungsleitungen und eine Umgrenzung eines Schutzgebietes bzw. Schutzobjektes nach Naturschutzrecht dar.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ehemaliges Munitionsdepot“ einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach (Rathaus), Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach, 2. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 306, während der vor- und nachmittäglichen Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Aufgrund der aktuellen Coronapandemie wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 06371/592-140 empfohlen. Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann auch auf unserer Homepage www.ramstein-miesenbach.de/ unter der Rubrik Verwaltung/Bauleitplanung/Flächennutzungspläne eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB sowie der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz), der Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 Gemeindeordnung) beim Zustandekommen dieses Planes wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

1.)

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Ramstein-Miesenbach, den 19.07.2022
Ralf Hechler, Bürgermeister