Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (31.01.1994) (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 14.07.2025 hiermit bekanntgemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.661.892,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.604.229,00 € |
| Jahresüberschuss | 57.663,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.100.681,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 681.200,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.351.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -5.670.300,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.569.619,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 2.210.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 1.115.000,00 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 760.000,00 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 1.840.000,00 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Sondervermögen auf | 1.300.000,00 € |
| davon zinslos: | 0,00 € |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Sondervermögen auf | 1.000.000,00 € |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Sondervermögen auf | 7.100.000,00 € |
| darunter | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 € |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 32 v.H. festgesetzt.
Sonderumlage Freizeitbad AZURDie Stadt Ramstein-Miesenbach trägt 10 v.H. des Finanzierungsdefizits aus dem Finanzhaushalt ohne Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkleit als Standortvorteil. Die Sonderumlage ist zum 01. Juli des Haushaltsjahres fällig.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 28.032.810 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 28.107.273 € und zum 31.12.2025 28.164.936 €
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 40.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0,00 € |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0,00 € |
Hinweis:
| 1. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 28.07.2025 bis Dienstag, dem 05.08.2025 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 215, öffentlich aus. |
| 2. | Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung: |
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| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. |
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| Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |