Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Ort |
| Dienstag, 27.09.2022 | 10.15 Uhr | Zehntenscheune, Kirchenstraße 1, Landstuhl |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Hütschenhausen
| Gemarkung | Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | qm | Blatt |
| Hütschenhausen | 1694/5 | Gebäude- und Freifläche, Rosenstraße 1 | 738 | 1628 BV1 |
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):
Zweifamilienhaus, 3 Wohnungen, WFL. Ca. 257 qm, Bj. 1972, Verb.gem. Ramstein-Miesenbach
Verkehrswert: 370.000,00 Euro
Der Versteigerungsvermerkt ist am 10.11.2021 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Ist das Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerkt eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten melden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung der Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.