Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung im Ratsinformationsdienst im Internet, unter der Adresse „http://www.ramstein-miesenbach.de“, erfolgen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ Ausgabe Kaiserslautern, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 7 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss, der zugleich Rechnungsprüfungsausschuss ist, folgende weitere Ausschüsse:
Umlegungsausschuss mit 5 Mitgliedern, davon 2 Ratsmitglieder.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
(3) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschüsse.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
(1) Die Gemeinde hat bis zu 3 (drei) Beigeordnete.
(2) Für den Aufgabenbereich der Ortsgemeinde werden zwei Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Gemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 - 6.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 15,00 Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrageinen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine Pauschale von 20,00 Euro je Sitzung des Gemeinderates.
(6) Die Aufwandsentschädigung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe des Satzes nach § 6 Abs. 2.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 4 entsprechend.
Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Ortsbürgermeister vertritt, erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete, dem ein Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse die in § 6 Abs. 2 dieser Satzung festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Das gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister oder in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Besprechungen mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde sowie an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und dessen Ausschüsse teilnehmen.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder denen vertretungsweise einzelne Amtsgeschäfte (§ 50 Abs. 3 S. 2) übertragen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1, letzter Satz.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(6) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Diese Satzung tritt am 17.08.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.06.2019 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.