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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 33/2024
Gemeinde Niedermohr
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Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Niedermohr vom 11.07.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung im Ratsinformationsdienst im Internet, unter der Adresse „http://www.ramstein-miesenbach.de“, erfolgen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ Ausgabe Kaiserslautern, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 7 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss, der zugleich Rechnungsprüfungsausschuss ist, folgende weitere Ausschüsse:

Umlegungsausschuss mit 5 Mitgliedern, davon 2 Ratsmitglieder.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(3) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschüsse.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Zustimmung zur Leistung erheblicher überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben, das sind solche über 250,-- Euro bis zu einem Betrag von 1.000,-- Euro im Einzelfall.
  2. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 500,-- Euro.
  3. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten mit einer Auftragssumme von mehr als 5.000,-- Euro bis 15.000,-- Euro.
  4. Gewährung von Zuwendungen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 250,-- Euro.
  5. Unbefristete Niederschlagungen über 500,-- Euro im Einzelfall.
  6. Erlass von Forderungen über 500,-- Euro im Einzelfall.
  7. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Wert von mehr als 500,-- Euro bis 1.500,-- Euro.
  8. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
    Das gleiche gilt, wenn der Miet- und Pachtpreis jährlich mehr als 250,-- Euro beträgt.
  9. Erteilung des Einvernehmens zu Bauvorhaben nach dem BauGB und der LBauO, sofern es sich um Fälle handelt, die nicht mit den festgelegten städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsabsichten in Einklang stehen. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, d.h., wenn diese für die Gesamtentwicklung der Gemeinde relevant sein können, entscheidet der Gemeinderat.
  10. Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung.
    Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 2.000,-- Euro im Einzelfall.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,-- Euro im Einzelfall.
  2. Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung.
  3. Erteilung des Einvernehmens in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.
  4. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.
  5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 5

Zahl der Beigeordneten

(1) Die Gemeinde hat bis zu 3 (drei) Beigeordnete.

(2) Für den Aufgabenbereich der Ortsgemeinde werden zwei Geschäftsbereiche gebildet.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Gemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 - 6.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 15,00 Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrageinen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine Pauschale von 20,00 Euro je Sitzung des Gemeinderates.

(6) Die Aufwandsentschädigung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe des Satzes nach § 6 Abs. 2.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 4 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Ortsbürgermeister vertritt, erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete, dem ein Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse die in § 6 Abs. 2 dieser Satzung festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Das gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister oder in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Besprechungen mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde sowie an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und dessen Ausschüsse teilnehmen.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder denen vertretungsweise einzelne Amtsgeschäfte (§ 50 Abs. 3 S. 2) übertragen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1, letzter Satz.

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(6) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 17.08.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.06.2019 außer Kraft.

Niedermohr, den 11.07.2024
gez. Uli Zimmer, Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen der Öffentlichkeit über die Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ramstein-Miesenbach, 09.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Ralf Hechler, Bürgermeister