Bekanntmachung der Fristverlängerung der Beteiligung der Öffentlichkeit und Veröffentlichung im Internet.
Die Auslegung des Planentwurfs zur 7. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Wohnbaufläche Hasenwiese“ in der Ortsgemeinde Steinwenden im Zeitraum vom 04.08.2026 bis einschließlich zum 04.09.2026 wurde gem. § 3 Abs.2 BauGB mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach am 31.07.2026 bekanntgemacht.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass die Frist zur Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB verlängert wird.
Die Unterlagen zur 7. Flächennutzungsplanteiländerung werden bis einschließlich zum 23.09.2026 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter www.ramstein-miesenbach.de unter folgendem Pfad: Verwaltung, Öffentliche Auslegungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten. Die Frist zur Stellungnahme wird hiermit ebenfalls bis zum 23.09.2026 verlängert.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich in der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach, Zimmer Nr. 303, während der folgenden Dienststunden eingesehen werden:
Montag 08:30 - 12:00 Uhr sowie 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr sowie 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr sowie 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr sowie 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauleitplanung@ramstein.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die weiteren Bestimmungen der bisherigen Bekanntmachung bleiben unverändert bestehen.