Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung im Ratsinformationsdienst im Internet, unter der Adresse „http://www.ramstein-miesenbach.de“, erfolgen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ Ausgabe Kaiserslautern, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Hauptausschuss sowie der Rechnungsprüfungsausschuss haben 16 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| 1. | Ausschuss für Jugend und Soziales |
| 2. | Schulträgerausschuss |
| 3. | Sportstätten- und Bäderausschuss |
Der Ausschuss für Jugend und Soziales hat 16 Mitglieder, der Schulträgerausschuss hat 16 Mitglieder und der Sportstätten- und Bäderausschuss hat 16 Mitglieder.
Auch hier hat jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung erheblicher überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben, das sind solche über 10.000,-- Euro bis zu einem Betrag von 25.000,-Euro im Einzellfall. |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 10.000,-- Euro bis zu einer Wertgrenze von 25.000,-- Euro. |
| 3. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten mit einer Auftragssumme von mehr als 15.000,-- Euro bis 100.000,-- Euro. |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.000,-- Euro. |
| 5. | Unbefristete Niederschlagungen über 1.000,-- Euro im Einzelfall. |
| 6. | Erlass von Forderungen über 1.000,-- Euro im Einzelfall. |
| 7. | Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Wert von mehr als 4.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro. |
| 8. | Abschluss von Mietverträgen mit einer Jahresmiete von mehr als 10.000,-- €. Abschluss von Pachtverträgen mit einer Jahrespacht von mehr als 1.000,-- €. |
| 9. | Erteilung des Einvernehmens in Bauangelegenheiten, soweit die Verbandsgemeinde Träger der Aufgabe ist. |
| 10. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung. |
Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 2.000,-- Euro im Einzelfall.
(3) Der Hauptausschuss übernimmt bei der Abwasserbeseitigungseinrichtung, auf die für die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung angewandt werden, gleichzeitig die Aufgaben des Werksausschusses.
(4) Der Ausschuss für Jugend und Soziales und der Sportstätten- und Bäderausschuss haben keine abschließenden Kompetenzen, sondern beraten die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates in den jeweiligen Aufgabenbereichen vor.
(5) Dem Schulträgerausschuss obliegen die Aufgaben nach dem Schulgesetz.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000,-- Euro im Einzelfall. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 15.000,-- Euro im Einzelfall. |
| 3. | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung. |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 (drei) Beigeordnete.
(2) Der Erste Beigeordnete ist hauptamtlich tätig. Abweichend von Satz 1 kann der Erste Beigeordnete auch ehrenamtlich tätig sein.
(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden drei Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2- 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 20,-- Euro und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,-- Euro. Wegen Einführung des elektronischen Ratsinformationssystems wird der monatliche Grundbetrag um zusätzliche 10,-- € erhöht. Damit sind sämtliche Mehrkosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Hardware bzw. für Verbrauchsmaterial zum Ausdrucken der Unterlagen abgedeckt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 55,-- Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine Pauschale von 70,-- Euro monatlich. Die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich eine Pauschale von monatlich 35,-- Euro. Die Entschädigung wird nur für einen Stellvertreter gezahlt.
(6) Die Aufwandsentschädigung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe des Satzes nach § 6 Abs. 2.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 4 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 KomAEVO.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) das für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Sitzungsgeld.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnstuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Der ehrenamtliche Wehrleiter, die Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihre ständigen Vertreter, erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 10 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages.
(2) Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) festgesetzten Betrages. Die Stellvertreter des Jugendfeuerwehrwarts und des Leiters der Kinderfeuerwehr (Bambinifeuerwehr) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des nach Satz 1 festgesetzten Betrages; § 11 Abs. 6 der FwEVO gilt entsprechend.
(3) Der Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung sowie der Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 v. H. des in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages.
(4) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt
| a) | bei Feuerwehreinsätzen je Stunde 9,00 € |
| b) | bei Feuerwehrübungen je Stunde 5,00 € |
Angefangene halbe Stunden werden aufgerundet.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die Hauptsatzung tritt zum 07.09.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21.08.2019 außer Kraft.
Ramstein-Miesenbach, den 28.08.2024
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.