Amtsgericht Landstuhl — Az.: 1 k 27/23
Im Wege der Zwangsvollstreckung
| Datum | Uhrzeit | Ort | |
| Freitag, 11.11.2024 | 09.30 Uhr | I, Sitzungssaal Amtsgericht Landstuhl, Kaiserstraße 55, 66849 Landstuhl | |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Hütschenhausen
| lfd-Nr. | Gemarkung | Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | qm | Blatt |
| 1 | Hütschenhausen | 1397 | Gebäude- und Freifläche, Friedhofstraße 6 | 300 | 1304 BV 1 |
| 2 | Hütschenhausen | 1398 | Gebäude- und Freifläche, Friedhofstraße 6 | 200 | 1304 BV 4 |
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):
beb. Grundstück, Wohnhaus, 3 Whg., Bj. urspr. vor 1900, Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
Verkehrswert: 152.000,00 Euro
Lfd. Nr. 2
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):
unbeb. Grundstück, Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
Verkehrswert: 32.000,00 Euro
Der Versteigerungsvermerkt ist am 17.08.2023 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung der Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht einsichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zu Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder nach §55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen; widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.