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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 37/2025
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Flächennutzungsplan, Teiländerung VIII „Solarpark Hütschenhausen“ Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach Teilplan Hütschenhausen (Ortsteil Katzenbach)

Bekanntmachung der Annahme des Entwurfs des Flächennutzungsplans

sowie der Veröffentlichung im Internet

und der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach in öffentlicher Sitzung am 27. August 2025 den Entwurf zur Teiländerung VIII „Solarpark Hütschenhausen“ des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach angenommen und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 (Behördenbeteiligung) BauGB beschlossen hat.

Mit der Teiländerung VIII „Solarpark Hütschenhausen“ wird folgendes Ziel verfolgt:

Die Gemeinde Hütschenhausen plant am östlichen Rand ihrer Gemarkung, im Ortsteil Katzenbach, die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (PV-FA), um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und den Anteil regenerativer Energien an der Stromversorgung zu erhöhen. Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Gemeinderat Hütschenhausen hat am 26. August 2025 den Entwurf für den Bebauungsplan „Solarpark Hütschenhausen“ angenommen.

Das Gebiet wird derzeit hauptsächlich landwirtschaftlich als Ackerland genutzt und ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan, 1.Fortschreibung aus dem Jahre 2001 der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Damit sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln kann, möchte die Verbandsgemeinde deshalb den Flächennutzungsplan für diesen Teilbereich ändern, um die Gemeinde bei ihrem Vorhaben zum Klimaschutz zu unterstützen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Flächennutzungsplanentwurf erfolgt in der Zeit vom 15.09.2025 bis einschließlich 15.10.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach, Abteilung IV – Bauverwaltung, Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.

Der Planentwurf sowie die weiteren Unterlagen können in der Bauabteilung, 2. Obergeschoss, Zimmer 303 während der folgenden Dienststunden eingesehen werden:

Montag

08:30 – 12:00 Uhr sowie 13:30 – 16:00 Uhr

Dienstag

08:30 – 12:00 Uhr sowie 13:30 – 16:00 Uhr

Mittwoch

08:30 – 12:00 Uhr sowie 13:30 – 16:00 Uhr

Donnerstag

08:30 – 12:00 Uhr sowie 13:30 – 18:00 Uhr

Freitag

08:30 – 12:30 Uhr

Ergänzend hierzu sind die Unterlagen (Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen und Begründung) unter folgender Internetadresse zu finden:

www.ramstein-miesenbach.de/de/bauen-und-umwelt/flaechennutzungsplan-der-vg-rm/ in der Rubrik „Änderung am Flächennutzungsplan im Verfahren“.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich bei:

Lindschulte Kaiserslautern

Albert-Schweitzer-Straße 84

67655 Kaiserslautern

oder per E-Mail an:

fabio.pompeo@lindschulte.de

eingereicht werden.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass

-

nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.

-

ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen werden vom Verbandsgemeinderat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.

Gleichzeitig mit der Offenlage erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Ramstein-Miesenbach, den 05.09.2025
(Ralf Hechler)
Bürgermeister