Titel Logo
Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 41/2022
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Ramstein-Miesenbach

In der Gemarkung Ramstein wurden die Flurstücksgrenzen der unten aufgeführten Flurstücke aus Anlass einer Zerlegungsvermessung und Grenzbestimmung auf Antrag der Stadt Ramstein-Miesenbach bestimmt und abgemarkt.

Auf die Durchführung eines Grenztermins und die Anhörung der Personen und Stellen nach Anlage 1 wurde nach § 17 Abs. 1 Satz 4 LGVerm verzichtet.

Gegen die beabsichtigten Entscheidungen über die Bestimmung der Flurstücksgrenzen, die Wiederherstellung von Grenzpunkten und die Abmarkung der Grenzpunkte werden voraussichtlich keine grundlegenden Einwendungen erhoben, weil die Grenzen nach Nachweis des Liegenschaftskatasters zweifelsfrei bestimmt werden konnten und die neue Flurstücksgrenzen entsprechend den Antragsangaben festgelegt und abgemarkt wurde.

Flurstück(e): 2970/4, 2971, 2971/2, 2971/3, 2986, 2989, 2990, 2992, 2994, 2995, 2998, 2999, 2999/3, 3000, 3001, 3001/2, 3001/3, 3002, 3003, 3004. 3005, 3006, 3006/2, 3007, 3090

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze dargestellt abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 27.10.2022 bis 28.11.2022 bei

Dipl.- Ing. Olav WERNY,

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Ottostraße 5, 66877 Ramstein-Miesenbach

Tel. 06371-92010-00

ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen

Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Dipl.-Ing. Olav WERNY schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Ramstein-Miesenbach, den 13.10.2022
gez. Dipl.- Ing. Olav WERNY, ÖbVI