Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes vom 21.11.2006 (GVBl Nr. 18, S. 351), wird für die Stadt Ramstein-Miesenbach folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Ramstein-Miesenbach dürfen aus Anlass des Wendelinusmarktes am Sonntag, dem 22.10.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
| 1. | Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden. |
| 2. | Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Frei-zeit nicht gewährt werden. |
| 3. | Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. |
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsdauer und -art der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatz-freizeit zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
| 1. | Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet. |
| 2. | Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ord-nungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I, S. 965), in der zur Zeit gültigen Fassung, geahndet. |
| 3. | Die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen am Sonntag wird nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I, S. 1228) in der zur Zeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt. |
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und nach einem Monat außer Kraft.