An diesen Tagen sind öffentliche Versammlungen und Umzüge soweit sie nicht dem Charakter des Feiertages entsprechen sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht zum Charakter des Feiertages passen verboten.
Die Bestimmungen gelten an Allerheiligen (1. November) von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am Volkstrauertag (16. November) und am Totensonntag (23. November) jeweils ab 04.00 Uhr. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an diesen Tagen ab 04.00 Uhr untersagt. Sportveranstaltungen sind am Volkstrauertag und am Totensonntag bis 13.00 Uhr verboten. Darüber hinaus ist das Automatenspiel an den o.g. Gedenktagen nicht zugelassen; die Spielgeräte sind auszuschalten!