Die Geflügelpest oder Aviäre Influenza (AI) ist eine Infektionskrankheit der Vögel, die durch Influenzaviren hervorgerufen wird. Als „Klassische Geflügelpest“ wird eine besonders schwere Verlaufsform der Krankheit mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 bei Geflügel und sonstigen Vögeln bezeichnet. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger auch während des Vogelzugs über weite Strecken verbreiten können.
Seit einigen Wochen nehmen die Geflügelpest-Fallzahlen in Europa und Deutschland wieder zu. Auch im nördlichen Rheinland-Pfalz traten aktuell zwei Fälle in Kleinsthaltungen auf, die alle getilgt werden konnten und daher kein Infektionsrisiko mehr darstellen.
Es gilt den direkten und indirekten Kontakt von Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden, also beispielsweise die Hühner nicht im Freien zu Füttern und zu Tränken, um keine Wildvögel anzulocken. Weiterhin können zur Kontaktvermeidung auch Netze über die Freigehege des Hausgeflügels gespannt werden, was sich gerade bei Kleinsthaltungen gut umsetzen lässt. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest schließen lassen (z.B. starker Rückgang der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, Apathie, Kopfdrehen, Gleichgewichtsstörungen), ist der Tierhalter verpflichtet das jeweils zuständige Veterinäramt zu informieren und eine veterinärmedizinische Untersuchung seiner Tiere im Landesuntersuchungsamt durchführen zu lassen, um das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen.
(Quelle: Ministerium für Klima, Umwelt, Ernährung und Forsten in seiner Pressemeldung am 07.11.2022)
Wir weisen darauf hin, dass nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern und Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Diese Verpflichtung zur Meldung von Tierbeständen besteht unabhängig von der Größe eines Tierbestandes und gilt demnach auch für Kleinstbestände und Hobbyhalter.
Werden solche Bestände nicht angezeigt stellt dies ein Verstoß gegen die Meldepflicht und somit eine Ordnungswidrigkeit nach der Viehverkehrsverordnung dar. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit erheblichen Bußgeldern (bis zu 30.000 Euro) geahndet werden.
Sollten Sie Ihre Geflügelhaltung bisher noch nicht beim Veterinäramt Kaiserslautern registriert haben, können Sie dies auf unserer Homepage unter www.kaiserslautern-kreis.de à „Lebensmittel, Veterinärwesen, Landwirtschaft“ à über den Link „Erfassungsbogen Tierhaltung“ nachholen. Auf der Homepage finden Sie auch Merkblätter zu wichtigen Themen der Tiergesundheit. Sie können auch telefonisch bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern unter 0631-7105-450 einen Meldebogen zum Ausfüllen anfordern.
Mit den Registrierungsunterlagen senden wir Ihnen auch umfangreiches Informationsmaterial zu.