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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 47/2024
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Außerbetriebnahme von Kamin- und Kachelöfen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aus gegebenem Anlass wird erneut darauf hingewiesen, dass sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Kamin- und Kachelöfen, etc.), die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn die Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden.

Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung waren bzw. sind diese Anlagen – sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung) -zwischen dem 31.12.2014 und dem 31.12.2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen.

Zeitpunkt der Errichtung

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme oder Nachweiserbringung

Vor dem 01.01.1975 oder Datum nicht feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis 21.03.2010

31.12.2024

Ausgenommen sind:

Nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung

Badeöfen

Offene Kamine

Grundöfen

Einzelfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt

Historische Öfen, die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Wir bitten zu beachten, dass falls Nachweise über die Einhaltung der Grenzwerte oder die Außerbetriebnahme nicht erbracht werden, ein Verfahren zur Außerbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage eingeleitet werden wird. Zudem stellt der nicht rechtmäßige Weiterbetrieb einer Einzelfeuerungsanlage eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Gern stehen Ihnen auch Ihre Schornsteinfeger zur Auskunft zur Verfügung.

Ramstein-Miesenbach, November 2024