Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hütschenhausen hat in seiner Sitzung am 26.11.2024 die erneute Veröffentlichung des einfachen Bebauungsplanes „Bereich Hauptstraße zwischen Eck- und Hauptstuhler Straße“ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes „Bereich Hauptstraße zwischen Eck- und Hauptstuhler Straße“ werden folgende Ziele verfolgt:
Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier nach § 34 BauGB, sodass es bei Anträgen immer wieder Diskussionen gibt, ob sich die Vorhaben aufgrund ihrer Höhenentwicklung und Positionierung in die Umgebung einfügen. Mit dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche soll die Zerstörung der vorhandenen städtebaulichen Quartiersstruktur und des dörflichen Charakters vermieden werden. Die Aufnahme speziell dieser Festsetzungen ist neben örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Höhenentwicklung und Positionierung von Gebäuden zu regeln ist und dass das Gebiet vollständig bebaut ist, ausreichend. In allen übrigen Punkten kann das Einfügen in die Umgebung ohne Diskussion bewertet werden. Weiterer Regelungsbedarf wird seitens der Ortsgemeinde nicht gesehen.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes „Bereich Hauptstraße zwischen Eck- und Hauptstuhler Straße“.
Da der Bebauungsplan fast ausschließlich die zuvor genannten Regelungsinhalte aufweist, richtet sich die Zulässigkeit im Übrigen, insbesondere zur Art der baulichen Nutzung, wie bisher nach § 34 BauGB.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 5,3 ha.
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.
Aufgrund der im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden eingegangenen Stellungnahmen wurde der Bebauungsplan nochmals überarbeitet und ergänzt. Gegenüber dem ausgelegten Planstand vom 24.04.2024 ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
| • | Beschränkung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude In den Teilbereichen Nr. 1, 2, 5 und 7 auf maximal 6 Wohneinheiten |
| • | Beschränkung der maximalen Gebäudeoberkante in Baugebiet Nr. 7 auf 13m |
| • | Zurückweichen der überbaubaren Grundstücksfläche („Baufenster“) in Baugebiet Nr. 7 im Kreuzungsbereich der Hauptstraße |
| • | Geringfügige Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche („Baufenster“) auf dem Grundstück Hauptstraße Nr. 111 |
| • | Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung von „Dachaufbauten“ (Dachgauben, Zwerchgiebel, flächenhafte Dachverglasungen, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte) |
| • | Anpassung der denkmalrechtlichen nachrichtlichen Übernahme (insbesondere Herausnahme des Status von Schulstraße Hausnummer 104/106) |
Darüber hinaus wurden als Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weiterhin vorsorgliche Hinweise zu den Themen Bodenschutz und Telekommunikationsleitungen, sowie Anpassungen der nachrichtlichen Übernahme zu Denkmalschutz, Archäologie und Entwässerung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hütschenhausen hat in seiner Sitzung am 26.11.2024 den überarbeiteten und ergänzten Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Bereich Hauptstraße zwischen Eck- und Hauptstuhler Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die erneute Veröffentlichung im Internet sowie die erneute öffentliche Auslegung beschlossen.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. 4a Abs. 3 S. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) und der Begründung in der Zeit vom 09.12.2024 bis einschließlich 23.12.2024 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter www.ramstein-miesenbach.de unter folgendem Pfad: Verwaltung, Bauen und Wohnen, Bauleitplanung, Bebauungspläne, Bebauungspläne im Verfahren, erneut veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich in der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Neuen Markt 6, 66877, Ramstein-Miesenbach, Zimmer Nr. 305, während der allgemeinen Dienststunden, eingesehen werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können zu den geänderten Planinhalten von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauleitplanung@ramstein-miesenbach.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.