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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 51/2025
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kottweiler-Schwanden (Wald) Vorläufige Anordnung gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz

Dienstleistungszentrum Ländlicher

Raum

67655 Kaiserslautern, 11.12.2025

Fischerstraße 12

DLR Westpfalz

Telefon: 0631-36740

Abteilung Landentwicklung und

Ländliche Bodenordnung

Telefax: 0631-3674255

Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren

Kottweiler-Schwanden (Wald)

Aktenzeichen: 21141-HA8.1.

I. Anordnung

1.

Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 19.01.2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.

2.

Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung am 09.06.2022 festgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen:

Landespflegerische Anlagen Nr. 705 und 715

Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in Rot dargestellt.

3.

Die Teilnehmergemeinschaft Kottweiler-Schwanden (Wald) wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.

4.

Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:

Gemarkung Kottweiler-Schwanden Nrn. 726, 727, 728, 728/2, 729, 730, 738, 896/7 und 896/9

II. Entschädigung

Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.

Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

IV. Hinweise

1.

Die Flächen für Bodenzwischenlager, Bodenanschüttungen und Baustelleneinrichtungen sind mit Markierstäben kenntlich gemacht.

2.

Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung).

3.

Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei den Verbandsgemeinden Ramstein-Miesenbach und Weilerbach während der allgemeinen Dienstzeit sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herr Dominik Müller, Reichenbacher Straße 87, 66879 Kottweiler-Schwanden und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter:

https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR- Westpfalz/V21141

eingesehen werden.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westpfalz vom 06.10.2011 angeordnet und durch die Änderungsbeschlüsse vom 14.05.2014, 28.09.2015 und 11.07.2017 geringfügig geändert. Die Anordnung ist seit dem 21.09.2017 unanfechtbar.

Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 09.06.2022 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und ist seit dem 12.08.2022 unanfechtbar.

Der Vorstand wurde am 10.12.2025 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz als zuständige Behörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.

Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.

Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.

Bei der Landespflegemaßnahme Nr. 705 handelt es sich um eine Entbuschung (Entfernung von Brombeer- und Schlehengebüschen sowie sonstigem Gehölzaufwuchs) einer alten Streuobstbraue. Durch die Herausnahme aller Bäume, die keine Obstbäume sind sowie der punktuellen Anpflanzung von Wildobst (u.a. Walnuss, Wildkirsche, Eberesche). Durch die Maßnahme wird das zum Teil als schutzwürdiges Biotop (BK-6511-0020-2009) erfasste Gebiet massiv ökologisch aufgewertet und vergrößert.

Durch das Anlegen eines wegebegleitenden Seitengraben (Landespflegemaßnahme Nr. 715) wird Oberflächenwasser aus einer Nassstelle des Weges abgeleitet und zur Versickerung gebracht. Nach Vollfüllung versickert das Wasser breitflächig im angrenzenden Wald.

Die Anlage Nr. 715 dient als naturnahes, temporäres Kleingewässer neben der Wasserrückhaltung auch als potenzielles Laichhabitat und bietet Lebensraum für angepasste Arten, wie Berg- und Fadenmolch, Gelbbauchunke, Springfrosch, Libellen u.a.

Die vorgezogene Umsetzung dieser Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), dient dazu die ökologische Funktion zu sichern, noch bevor ein Eingriff in die Natur stattfindet.

Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.

Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.

Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen zur Vorbereitung der besseren und schnelleren Erschließung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse durch die Verbesserung des Naturhaushaltes und da der Allgemeinheit im Hinblick auf die und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern, oder

2.

zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Neumühle 8, 67728 Münchweiler/Alsenz, oder

3.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier,

oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz

Im Auftrag
Bernd Fricke