Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gegenstand und Zweck der Einrichtung
§ 2 Name der Einrichtung
§ 3 Stammkapital
§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers
§ 5 Aufgaben des Hauptausschusses
§ 6 Bürgermeister
§ 7 Leitung der Einrichtung
§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung – Kanalwerk – der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die §§ 10 bis 27 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) Anwendung.
(2) Zweck der Abwasserbeseitigungseinrichtung ist,
das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;
das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;
(3) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung wird in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, die zur Erhebung
der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben. Sie wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung kann alle ihren Betriebszweck fördernden und sie wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
Die Abwasserbeseitigungseinrichtung führt die Bezeichnung:
„Kanalwerk der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach“
Das Stammkapital des Kanalwerks beträgt 5.624.210,69 EUR.
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss, der sich nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach zusammensetzt. Der Hauptausschuss übernimmt beim Kanalwerk die Aufgaben des nach der EigAnVO zu bildenden Werkausschusses. Die Mitglieder des Hauptausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Hauptausschuss insbesondere über
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kanalwerks sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Leitung des Kanalwerks.
(2) Der Bürgermeister kann dem Leiter des Kanalwerks nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Es werden ein Leiter des Kanalwerks und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.
(2) Die Leitung des Kanalwerks führt die laufenden Geschäfte der Abwasserbeseitigungseinrichtung, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
(3) In Angelegenheiten der Abwasserbeseitigungseinrichtung vertritt die Leitung des Kanalwerks, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der von der Leitung des Kanalwerks aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Hauptausschuss dem Verbandsgemeinderatzur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Hauptausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für das Kanalwerk wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 26.05.2017 außer Kraft.
Ramstein-Miesenbach, den 01.02.2024
gez. Ralf Hechler, Bürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.