Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 06. Februar 2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 09.06.2024 stattfindenden Wahl des Verbandsgemeinderats in Ramstein-Miesenbach sind
32 Ratsmitglieder zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Verbandsgemeinderats dürfen höchstens 64 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Verbandsgemeinderats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 zum Verbandsgemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsgemeinderats sind beim Wahlleiter für die Verbandsgemeinderatswahl
Herrn Bürgermeister Ralf Hechler,
66877 Ramstein-Miesenbach, Rathaus, Am Neuen Markt 6,
1. Obergeschoss, Zimmer 209
oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in
66877 Ramstein-Miesenbach, Rathaus, Am Neuen Markt 6, Dachgeschoss, Zimmer 409
einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.oo Uhr, ab.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).