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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 7/2023
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze;

Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG in Verbindung mit § 16 LWG

1.

Die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach -Kanalwerk- hat bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Untere Wasserbehörde, zur Entwässerung des Neubaugebiets „Matschberg Nord“ in der Ortsgemeinde Niedermohr, einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser über eine zentrale Rückhaltemulde in ein namenloses Gewässer (Gewässer III: Ordnung) gestellt.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass,

2.1

die dem Vorhaben zugrunde liegenden Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach, Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach, Zimmer 318, in der Zeit vom 20.02.2023 bis einschließlich 20.03.2023 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausliegen;

2.2

Einwendungen gegen das Vorhaben bei der

Kreisverwaltung Kaiserslautern

-Untere Wasserbehörde-

Lauterstraße 8

67657 Kaiserslautern

oder bei der

Verbandsgemeindeverwaltung

Am Neuen Markt 6

66877 Ramstein-Miesenbach

bis spätestens 04.04.2023 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können;

2.3

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74VwVfG einzulegen, innerhalb einer Frist nach Ziff. 2.2 Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben können;

2.4

mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind;

2.5

bei begründeten Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird;

2.6

bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

2.7

bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann;

2.8

nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

3.

Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausliegenden Planunterlagen sind im vorstehenden Zeitraum auch auf der Homepage des Landkreises Kaiserslautern (https://www.kaiserslautern-kreis.de/der-landkreis.html) unter dem Punkt „Öffentliche Bekanntmachungen“ abrufbar. Maßgeblich sind im Zweifelsfall die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Ramstein-Miesenbach, 07.02.2023
Steffen Harth (Leiter Kanalwerk)