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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 8/2024
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Bekanntmachung

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach vom 31.01.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach vom 21.08.2019, in Kraft getreten am 06.09.2019, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 03.11.2021 wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Jugendfeuerwehrwart und der Leiter der Kinderfeuerwehr (Bambinifeuerwehr) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in §11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) festgesetzten Betrages. Die Stellvertreter des Jugendfeuerwehrwarts und des Leiters der Kinderfeuerwehr (Bambinifeuerwehr) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H. des nach Satz 1 festgesetzten Betrages; §11 Abs. 6 FwEVO gilt entsprechend.“

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.“

Ramstein-Miesenbach, den 09.02.2024
gez.
Ralf Hechler
(Bürgermeister)

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen der Öffentlichkeit über die Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ramstein-Miesenbach, 12.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
i. V.
gez.
Marcus Klein
(1.Beigeordneter)