Amtsgericht Landstuhl
Abteilung Vollstreckungssachen (Immobiliar)
Az.: 1 K 3/24 — Landstuhl, 20.01.2025
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, 08.04.2025, 14.00 Uhr, im Sitzungssaal I im Amtsgericht Landstuhl, Kaiserstraße 55, 66849 Landstuhl
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Ramstein
Je 1/2 an
| lfd. Nr. | Gemarkung | Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | m2 | Blatt |
| 1 | Ramstein | 2287/31 | Gebäude- und Freifläche Seufzerweg 17 | 124 | 2676BV1 |
| 2 | Ramstein | 2287/31 | Gebäude- und Freifläche Seufzerweg 17 | 124 | 2676BV1 |
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):
Halbmiteigentumsanteil; Einfamilienhaus Bj.?, Wfl./Nfl. ca. 80 qm, Verbandgemeinde Ramstein-Miesenbach
Verkehrswert: 33.000,00 €
Lfd. Nr. 2
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):
Halbmiteigentumsanteil; Einfamiliehaus Bj.?, Wfl./Nfl. ca. 80 qm, Verbandgemeinde Ramstein-Miesenbachh
Verkehrswert: 33.000,00 €
Der Versteigerungsvermerk ist am 05.02.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls fiir das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.