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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 9/2024
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Haushaltssatzung der Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern für das Jahr 2024

Die Verwaltungskommission der Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen des Vergleichs (§ 22) und des Reglements für die reichswaldberechtigten Gemeinden vom 3. September 1839 bzw. vom 14. Juni 1840, in ihrer Sitzung am 29.11.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde, bekannt gemacht wird.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.514.500 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

710.509 €

das Jahresergebnis auf

2.803.991 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

3.514.500 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

690.100 €

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

2.824.400 €

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

5.000 €

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

1.315.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeiten auf

-1.310.000 €

die Einzahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

0 €

die Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

1.514.400 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

-1.514.400 €

der Gesamtbetrag

der Einzahlungen auf

3.519.500 €

der Gesamtbetrag

der Auszahlungen auf

3.519.500 €

die Veränderung

des Finanzmittelbestandes auf

1.514.400 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  — 0 €

verzinste Kredite auf  — 0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0 €

§ 5 Bauholzvergütung

Die Höhe der Bauholzvergütung beträgt 130 € pro Kubikmeter verwendetes Bauholz.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum 31.12.2022 72.771.239 € und wird sich planmäßig wie folgt entwickeln:

Entwicklung

2023

Entwicklung

2024

Entwicklung

2025

Entwicklung

2026

Entwicklung

2027

31.12.2022

31.12.2023*

31.12.2024*

31.12.2025*

31.12.2026*

70.418.330 €

73.222.321 €

71.126.312 €

74.030.303 €

71.934.294 €

* Hochrechnung, basierend auf den Daten der Haushaltsplanung

§ 7 Leistungszahlungen

Die Zahlung des Leistungsentgeltes an Beschäftigte nach § 18 VKA des TVöD erfolgt auf Grund des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 25.10.2007, in der Weise, wie das Verhältnis der Gesamtbruttosummen der beiden hauptamtlich Beschäftigten zueinander steht.

§ 8 Haushaltsvermerke

Jeder Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalt bildet gem. § 4 (8) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit.

Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Personalaufwendungen gem. § 16 (1) Satz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt nach Satz 2 für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

Gem. § 16 (3) GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in den jeweiligen Teilfinanzhaushalten für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Kaiserslautern, den 10. Januar 2024
Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern
Die Vorsitzende
gez.
Beate Kimmel
Oberbürgermeisterin

Hinweise: Vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit gemäß § 22 des Reglements vom 14. Juni 1840 für die reichswaldberechtigten Gemeinden zum Vollzuge des am 03. September 1839 abgeschlossenen Vergleichs, und den Vorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz sowie dem Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan nebst Anlagen ab 04. März 2024 auf die Dauer von 7 Werktagen bei der Geschäftsstelle der Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern, Karl-Pfaff-Siedlung 2 d, 67663 Kaiserslautern, zur Einsichtnahme ausliegt.

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung.

Diese Satzung wurde am 26. Januar 2024 der Kreisverwaltung Kaiserslautern gem. § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Kaiserslautern hat mit Schreiben vom 31.01.2024, Az.: 2/YS/1182, mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung für das Jahr 2024 keine Rechtsbedenken bestehen (§ 97 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GemO). Genehmigungspflichtige Festsetzungen im Sinne des § 95 Abs. 4 und § 105 Abs. 3 GemO sind in der Haushaltsatzung nicht enthalten.