Die Verwaltungskommission der Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen des Vergleichs (§ 22) und des Reglements für die reichswaldberechtigten Gemeinden vom 3. September 1839 bzw. vom 14. Juni 1840, in ihrer Sitzung am 27.11.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde, bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.718.500 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 7.165.480 €
das Jahresergebnis auf — -3.446.980 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 3.718.500 €
die ordentlichen Auszahlungen auf — 7.155.300 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -3.436.800 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.310.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeiten auf — -1.305.000 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.741.800 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf — 4.741.800 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 8.465.300 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 8.465.300 €
die Veränderung des Finanzmittelbestandes auf — -4.741.800 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 0 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 0 €
Die Höhe der Bauholzvergütung beträgt 130 € pro Kubikmeter verwendetes Bauholz.
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum 31.12.2023 72.771.239 € und wird sich planmäßig wie folgt entwickeln:
Die Zahlung des Leistungsentgeltes an Beschäftigte nach § 18 VKA des TVöD erfolgt auf Grund des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 25.10.2007, in der Weise, wie das Verhältnis der Gesamtbruttosummen der beiden hauptamtlich Beschäftigten zueinander steht.
Jeder Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalt bildet gem. § 4 (8) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit.
Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Personalaufwendungen gem. § 16 (1) Satz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt nach Satz 2 für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
Gem. § 16 (3) GemHVO werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in den jeweiligen Teilfinanzhaushalten für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Hinweise: Vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit gemäß § 22 des Reglements vom 14. Juni 1840 für die reichswaldberechtigten Gemeinden zum Vollzuge des am 03. September 1839 abgeschlossenen Vergleichs, und den Vorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz sowie dem Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan nebst Anlagen ab 10. März 2025 auf die Dauer von 7 Werktagen bei der Geschäftsstelle der Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern, Karl-Pfaff-Siedlung 2 d, 67663 Kaiserslautern, zur Einsichtnahme ausliegt.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung.
Diese Satzung wurde am 05. Februar 2025 der Kreisverwaltung Kaiserslautern gem. § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Kaiserslautern hat mit Schreiben vom 18.02.2025, Az.: 2/YS/1182, mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung für das Jahr 2025 keine Rechtsbedenken bestehen (§ 97 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GemO). Genehmigungspflichtige Festsetzungen im Sinne des § 95 Abs. 4 und § 105 Abs. 3 GemO sind in der Haushaltsatzung nicht enthalten.