Datengrundlage: Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz © GeoBasis-DE/LVermGeoRP<November 2021> (Daten verändert)
Gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl.1998 S. 365) und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird folgendes bekannt gemacht:
Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 22.01.2024 folgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan „Neuwiese 3. Änderung“ wird auf Grund des § 24 GemO als Satzung gemäß § 10 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplans wurde im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.
Ziele des Bebauungsplans:
Errichtung von Wohnbebauung
Der Bebauungsplan wurde am 07. März 2024 ausgefertigt.
Flurstücksverzeichnis erstellt am 10.03.2022 aufgrund der Liegenschaftskarte von November 2021:
Gemarkung Großwinternheim
Flur 1
Flurstücke: 781, 782
Übersichtsplan: ohne Maßstab
Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan „Neuwiese 3. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann ab sofort nebst Begründung im Amt für Bauen und Planen, Rathaus Ingelheim, Dienstgebäude Gartenfeldstraße 10, Zimmer 325, während der Sprechzeiten, zurzeit montags bis mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, donnerstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans auch Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) und 42 (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten (§ 24 Abs. 6 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.