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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Flurbereinigung Eltville-Rauenthal - Az.: F 1404 - Teilgebiet 4 und 7 tlw.

Amt für BodenmanagementLimburg a. d. Lahn

Berner Straße 1165552 Limburg an der Lahn

Telefon +49 (611) 5356000

Telefax +49 (611) 327605600

E-Mail info.afb-limburg@hvbg.hessen.de

Aktenzeichen: 2-LM-05-14-04-01-B0005#003

Flurbereinigung Eltville-Rauenthal - Az.: F 1404 - Teilgebiet 4 und 7 tlw.

Vorläufige Besitzeinweisung

gem. § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

und

Überleitungsbestimmungen

gem. § 62 Abs. 3 und § 66 FlurbG

I. Anordnung

Im Flurbereinigungsverfahren Eltville-Rauenthal, Rheingau-Taunus-Kreis, wird gemäß § 65 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 62, 70 und 71 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, die vorläufige Besitzeinweisung in die neuen Grundstücke für die Teilgebiete 4 und 7 tlw. und darüber hinaus sich aus geänderten Landabfindungen resultierend, für folgende Grundstücke angeordnet:

Gemarkung Eltville, Flur 10 Flurstück 273

Gemarkung Rauenthal, Flur 46 Flurstück 77

Gemarkung Rauenthal, Flur 47 Flurstück 86, 48

Gemarkung Rauenthal, Flur 48 Flurstück 191, 189

Gemarkung Rauenthal, Flur 49 Flurstück 99, 52

Gemarkung Rauenthal, Flur 52 Flurstück 59

Gleichzeitig treten die Überleitungsbestimmungen, die einen Bestandteil dieser Anordnung bilden, in Kraft (§§ 65 und 62 Abs. 2 und 3 FlurbG).

Der für die Bewertung des eingebrachten Grundbesitzes (Gesamtwert des Grund und Bodens) und der Landabfindung (Gesamtwert des Grund und Bodens) maßgeblicher Stichtag wird gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auf den 15.03.2026festgesetzt.

Das Teilgebiet 4 mit der Lagen Gemarkung Lage Rauenthal Ehr, Famel, Untere Steil, Obere Steil, Großestück

Das Teilgebiet 7 tlw. mit der Lagen Gemarkung Rauenthal Untere Abighell, Obere Abighell in Größe von 13,2 ha ist abgegrenzt im Westen durch die im Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG) dargestellten Wege Nr. 11 und 44 sowie durch die Teilgebietsgrenze zu Teilgebiet 3, 8 und 2, im Norden & Osten durch den im Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG) dargestellten Weg Nr. 25, sowie im Süden durch den im Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG) dargestellten Weg Nr. 123

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen mit der Folge angeordnet, dass die Erhebung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Allgemeine Hinweise

  1. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung der Teilgebiete 4 und 7 tlw. vom 15.03.2026, die gemeinsam mit dem Vorstand der Teilnehmergesellschaft aufgestellt wurden, geregelt. Mit den darin festgesetzten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Besitz- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen. Nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen müssen die neuen Grundstücke anstelle der bisherigen in Bewirtschaftung genommen werden. Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den weiteren Inhalt der Überleitungsbestimmungen Bezug genommen.
  2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie die Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
  3. Durch die Anordnung der Vorläufigen Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der späteren Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die Abfindung und Zuteilung der neuen Grundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes und Änderungen der in Besitz eingewiesenen Grundstücke sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 bzw. 63 FlurbG).
  4. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die vorläufige Besitzeinweisung nicht berührt. Das Eigentum an den neuen Grundstücken geht auf die Beteiligten erst zu dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt über. Sie wird in einem späteren Verfahrensabschnitt erlassen.
  5. Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung des Flurbereinigungsplanes nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke. Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn über die beabsichtigte Rechtsänderung unterrichtet werden.
  6. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn zu stellen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

IV. Auslegung der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen

Je ein Ausdruck dieser Anordnung mit Begründung und den Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet einen Monat lang beim Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn, Dienstgebäude Eltville am Rhein, Große Hub 10 c, 65344 Eltville am Rhein, I. Stock, Zimmer 1.15, in 65343 Eltville am Rhein, während den üblichen Sprechzeiten, montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr aus. Ebenso während den üblichen Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Eltville am Rhein, Gutenbergstr. 13, 65343 Eltville am Rhein, Infozentrale von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie zusätzlich bei dem Mitglied des stellvertretenden Vorstands der Teilnehmergemeinschaft Eltville-Rauenthal Herrn Stephan Albus, Hauptstraße 12, 65345 Eltville am Rhein von mittwochs bis sonntags von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

V. Bekanntgabe und Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die Beteiligten haben bei den so genannten Abfindungsvereinbarungsverhandlungen Karten über die neuen Abfindungsgrundstücke erhalten.

Die neue Feldeinteilung wird, soweit bisher noch nicht geschehen, auf Antrag an Ort und Stelle erläutert.

VI. Gründe für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG liegen vor. Die Grenzen der neuen Grundstücke im Teilgebiet 4 und 7 tlw. sind in die Örtlichkeit übertragen worden. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. Das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu dieser Anordnung gehört.

Die vorläufige Besitzeinweisung wird angeordnet, damit die Teilnehmer möglichst frühzeitig in Besitz und Nutzung ihrer neuen Grundstücke und damit in den Genuss der durch das Flurbereinigungsverfahren bewirkten Vorteile kommen.

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Wirtschaftsjahr in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die Unsicherheit über die künftige Gestaltung des Grundbesitzes entfällt und somit können Nutzungsplanungen auf eine konkrete Grundlage gestellt werden.

Nachteile, zum Beispiel die Zerschneidung alter Grundstücke durch die Herstellung der neuen gemeinschaftlichen Anlagen oder Ernteausfälle, können dadurch vermieden werden. Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist daher geboten.

VII. Gründe für die sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung und der Überleitungsbestimmungen liegt im öffentlichen Interesse. Um den Beteiligten möglichst rasch den Nutzen der neuen Besitzverhältnisse zugutekommen zu lassen, wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Nur auf diese Weise können Maßnahmen gegebenenfalls auch kurzfristig durchgeführt werden. Zur Vermeidung von größeren Ertragsverlusten ist ein möglichst früher Besitzübergang erforderlich, um Ertragsausfälle zu minimieren. Aufgrund der geplanten 11 Teilgebiete können die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit die Ausführungsanordnung nicht in absehbarer Zeit erfolgen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.

Da der Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse.

VIII. Veröffentlichung

Diese Anordnung wird in der von dieser Flurbereinigung betroffenen Stadt Eltville am Rhein, den angrenzenden Städten Wiesbaden, Ingelheim (incl. Heidesheim) am Rhein und Oestrich-Winkel, sowie den angrenzenden Gemeinden Walluf, Schlangenbad, Kiedrich und Budenheim öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus sind die Anordnung, die Überleitungsbestimmungen und die Karte über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F1404 abrufbar.

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https:/hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn - Flurbereinigungsbehörde -

Berner Straße 11, 65552 Limburg a. d. Lahn

erhoben werden.

Die Erhebung des Widerspruchs ist innerhalb vorgenannter Frist auch beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden

möglich.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1. Tag der Bekanntmachung.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Eltville am Rhein, den 15.03.2026
Im Auftrag
gez. Christian Schmitt
(Verfahrensleiter)

Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 2 FlurbG)

in dem Flurbereinigungsverfahren von Eltville-Rauenthal, F 1404

(Teilgebiet 4 und 7 tlw.)

Vorbemerkung

Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März. 1976 (BGBL 1 S. 546) in der jeweils geltenden Fassung regeln die nachstehenden Bestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gehört wurde, die tatsächliche Über-leitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.

Diese Bestimmungen können insoweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an die Flurbereinigungsbehörde angeben, durch abweichende Vereinbarung unter den Beteiligten ersetzt werden. Die Flurbereinigungsbehörde kann in besonderen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag die festgesetzten Zeitpunkte abändern.

§ 1 Landwirtschaftliche Nutzflächen

Unbeschadet etwa noch verbliebener Widersprüche gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Landabfindungen auf den neuen Besitzer über, sobald die Früchte des Vorbesitzers abgeerntet sind, spätestens zu den nachfolgend aufgeführten Zeitpunkten:

Teilgebiet 4 und 7 tlw. am 08.04.2026

Soweit gemeinschaftliche Anlagen betroffen sind, tritt an die Stelle des Grundstücksempfän-gers die Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes.

1.1 Alle brachliegenden oder als Hute benutzten Flächen kann der Grundstücksempfänger sofort in Besitz nehmen und bearbeiten, soweit sie zugänglich sind und die auf den angrenzenden Feldern stehenden Früchte dadurch nicht beschädigt werden.

1.2 Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke nach Aberntung wird bestimmt:

a)

bei den mit Roggen bestellten Äckern der

b)

bei den mit Weizen und Gerste bestellten Äckern der

c)

bei den mit Hafer bestellten Äckern der

d)

für Hülsenfrüchte der

e)

für Futtergemenge, Wicken, Stoppelklee der

f)

ür alle übrigen Kleearten der

g)

für Kartoffeln der

h)

für Futterrüben, Mais, Kohl und Feldgemüse der

i)

für Zuckerrüben der

k)

für die übrigen Früchte der

l)

für Garten- und Hofraumgrundstücke der

m)

für Wiesen der 15.03.2026 (TG 4 und 7 tlw.)

n)

für Weinberge der 15.03.2026 (TG 4 und 7 tlw.)

Die Abräumung muss am Abend des Übergabetages beendet sein. Am darauffolgenden Tage kann der Grundstücksempfänger mit der Bestellung beginnen. Die dann noch nicht abgeräumten Reste der Ernte können von dem Grundstücksempfänger auf Gefahr und Kosten des alten Besitzers nach Anweisung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft entfernt werden; er ist jedoch nicht berechtigt, sich die Früchte anzueignen.

1.3 Der Vorsitzende des Vorstandes ist befugt, nach Herbeiführung eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft einzelne oder alle Aberntungsfristen nach Bedarf für alle Beteiligten gleichmäßig zu verlängern, wenn dies infolge allgemeiner Verspätung der Ernte notwendig erscheint. Zur Fristverlängerung in Einzelfällen ist allein die Flurbereinigungsbehörde zuständig.

1.4 Im Frühjahr untergesäter Dauerklee darf nicht ohne Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde umgebrochen werden.

1.5 Der Vorbesitzer darf Flächen, die einem anderen zugewiesen werden, im Jahr der Planausführung nach Aberntung der Hauptfrucht nicht mehr mit Nachfrüchten, Rauhfutter und dergleichen bestellen, andernfalls geht das Eigentum an der Nachfrucht ohne Entschädigung auf den Grundstücksempfänger über. Der Vorbesitzer darf auch keinen Boden von diesen Flächen abfahren, sonst ist er dem Grundstücksempfänger zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

1.6 Die Bestimmungen über die Inbesitznahme gelten auch für die neuen Wege und Gräben; jedoch müssen in deren Verlauf schon Früchte geräumt werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde bekannt gibt, dass das Gelände zum Ausbau dieser Wege und Gräben benötigt wird. Wird die angeordnete Aberntung nicht rechtzeitig ausgeführt, so kann die Flurbereinigungsbehörde die Ernte von den betreffenden Flächen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers einholen lassen.

§ 2 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Feldgehölze, Holzbestände usw. (gemäß § 50 FlurbG)

2.1 Die Ernte steht für das Jahr der Überleitung noch dem bisherigen Besitzer/ Eigentümer zu.

2.2 Gemäß § 50 FlurbG hat der Empfänger der Landabfindung Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, zu übernehmen.

2.3 Jegliche Abholzung, Beseitigung oder Veränderung von Bäumen, Hecken, Feldgehölzen, bewachsenen Rainen und Böschungen an Wasserläufen und Wegen sind nur mit besonderer Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Neugestaltungsaussage des Wege- und Gewässerplanes mit Iandschaftspflegerischem Begleitplan gestattet. Widrigenfalls werden Ersatzpflanzungen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchgeführt.

2.4 Für die in Nr. 2 genannten Holzpflanzen - soweit sie nach Sachverständigengutachten einen wirtschaftlichen Wert haben - hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem Empfänger der Landabfindung eine angemessene Erstattung verlangen. Die vorgenannten Holzpflanzen, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, jedoch nach dem Wege- und Gewässerplan zu erhalten sind, hat der Empfänger der Landabfindung ohne Wertausgleich zur Nutzung und Pflege zu übernehmen. Dem bisherigen Eigentümer kann ein Wertausgleich in Geld nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft zur Vermeidung von unbilligen Härten gewährt werden.

2.5 Die Wertermittlung für Holzpflanzen (z.B. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke usw.) erfolgt auf Veranlassung der Flurbereinigungsbehörde durch Sachverständige. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind in Verzeichnissen nachgewiesen.

2.6 Im Falle eines Widerspruches gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für Holzpflanzen dürfen die in Nr. 2 genannten Pflanzen nicht ausgeästet oder entfernt werden.

2.7 Ist es aus Gründen des Ausbaues der Wege und Gewässer unumgänglich, Holzpflanzen zurückzusetzen oder zu beseitigen, so darf dies nur auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen. Das anfallende Holz steht nur dann dem bisherigen Eigentümer zu, wenn er die Bäume entfernt, andernfalls der Teilnehmergemeinschaft. In diesem Fall erhält der Vorbesitzer den ermittelten Wert von der Teilnehmergemeinschaft.

2.8 Ein Baum gehört zu dem Grundstück, in welchem der Stamm aus der Erde kommt. Schneidet die neue Grundstücksgrenze durch den Stamm oder ist der Stamm so schief gewachsen, dass die Baumkrone stark überhängt, so hat auf Antrag die Beseitigung auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft zu erfolgen; hierbei wird der Vorbesitzer seitens der Teilnehmergemeinschaft entschädigt.

2.9 Steht eine unter Nr. 2 aufgeführte Holzpflanze so nahe an der neuen Grenze, dass der Empfänger des Nachbargrundstückes nach § 910 BGB die Beseitigung von Zweigen oder Wurzelwerk verlangen kann, hat die Teilnehmergemeinschaft den Schaden aus der Wertminderung der Holzpflanze zu ersetzen.

2.10 Sonderkulturen, wie z.B. Weinstöcke oder Spargel, dürfen von den Vorbesitzern und Empfängern nur mit besonderer Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde entfernt werden.

2.11 Für Waldflächen und Holzbestand werden im Falle des Überganges die Werte ermittelt. Wenn erforderlich, muss die Abholzung und Abräumung bis spätestens zum 31.08.2020 erfolgt sein. Für Waldgrundstücke wird auf die Sonderbestimmungen des § 85 FlurbG verwiesen.

§ 3 Zäune, Einfriedigungen, Stützmauern

3.1 Zäune und andere Einfriedigungen hat im Allgemeinen der Vorbesitzer bis zum 15.03.2026 zu entfernen, andernfalls geschieht dies durch die Teilnehmergemeinschaft zu seinen Kosten.

3.2 Müssen infolge Ausbaues der gemeinschaftlichen Anlagen Einfriedigungen von Hof- und Gartengrundstücken oder sonstige bauliche Anlagen verändert werden, so geschieht ihre Wiederherstellung grundsätzlich auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft im Einvernehmen mit der Flurbereinigungsbehörde unter Verwendung des Materials der alten Einfriedigungen.

3.3 Wird eine Versetzung von Einfriedigungen oder baulichen Anlagen, z. B. Hühnerstall, Bienenhaus usw., innerhalb der bebauten Ortslage lediglich infolge Grenzänderung im privaten Interesse von Teilnehmern erforderlich, so haben grundsätzlich die durch solche Maßnahmen begünstigten Teilnehmer die Versetzungskosten zu tragen.

3.4 Stützmauern sind wesentliche Bestandteile des Grundstückes und gehen daher mit diesem über. Sie dürfen bei Meidung von Schadensersatzpflicht vom Vorbesitzer und Empfänger weder beschädigt noch ohne Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde entfernt werden.

3.5 Erd-, Kompost-, Holz-, Steinhaufen und ähnliches bleiben bis zum 31.08.2020 zur Verfügung des Vorbesitzers und gehen danach unentgeltlich in das Eigentum des Grundstücksempfängers über. Der neue Grundstücksempfänger muss deren Abfuhr solange dulden, wie der Ausbau der Anlagen nicht vollendet ist und die Verwendung von Steinen und Erdboden von der Teilnehmergemeinschaft zum Ausbau bean-sprucht wird.

§ 4 Düngungszustand und Klee

Den Ausgleich des Düngers auf Grundstücken, die die ortsüblichen Saaten noch nicht getragen haben und wiederkehrende Nutzungen (Klee und sonstige Futtergewächse) haben die Beteiligten unter sich zu regeln, wobei grundsätzlich der Ausgleich des neuesten Düngungszustandes durch gegenseitige Aufrechnung als erfolgt gilt.

§ 5 Regelung der Pachtverhältnisse

Hierfür gelten § 70 und § 71 FlurbG.

§ 6 Einbeziehung alter Wege und Wasserläufe

Die bisherigen Wege können benutzt werden und die Überfahrtsrechte bleiben bestehen, bis die im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Wege fertig gestellt sind. Die bisherigen Gewässer müssen offengehalten werden, bis die neuen angelegt sind.

Wann die neuen Anlagen benutzt werden dürfen, wann ferner die alten Wegeüberfahrten und Gewässer eingezogen werden, setzt die Flurbereinigungsbehörde jeweils fest.

§ 7 Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen

7.1 Bauaufsicht obliegt dem zuständigen Verfahrensleiter der Flurbereinigungsbehörde. Er entscheidet über die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten sowie über die Art und Weise des Ausbaues im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er wird bei Abwesenheit gegenüber den Beteiligten durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Dieser hat ihn von allen Schwierigkeiten unverzüglich zu unterrichten.

7.2 Um den sachgemäßen Ausbau der Wege, Gewässer und sonstigen gemeinschaft-lichen Anlagen zu ermöglichen, sind die Grundstücksbesitzer folgenden Beschrän-kungen unterworfen und zu folgenden Leistungen verpflichtet:

a)

Sie müssen das Betreten ihrer Grundstücke dulden. Bei Ausführung von massiven Bauten oder von Steinstickungen müssen sie die Anfuhr und Ablagerung von Baumaterialien sowie die Anlegung von Notbrücken, Notwegen und Notgräben auf ihren Grundstücken dulden. Jedoch soll für die Betroffenen der frühere Zustand - soweit dies möglich ist - wiederhergestellt werden.

b)

Die vorübergehende Ablagerung von Erde, Steinen, Wurzelstöcken, Strauchwerk und dergleichen auf den angrenzenden Grundstücken ist - soweit dies durch den Ausbau der Wege und Gewässer nötig wird - vom Grundstücksbesitzer zu dulden.

c)

Das Rasenschälen auf den Flächen, die zu Wege- und Gewässeranlagen vorgesehen sind, ist grundsätzlich untersagt. Das Rasenschälen auf diesen Flächen während des Ausbaues der Anlagen ist nur nach besonderer Genehmigung durch den Verfahrensleiter gestattet, weil der Rasen zur Sicherung der Wege- und Gewässerböschungen benötigt wird.

d)

Der beim Ausbau freiwerdende Boden darf von niemanden ohne weiteres entfernt oder verwendet werden; er wird vielmehr den Teilnehmern, die ihn zur Instandsetzung ihrer Grundstücke brauchen, durch den Verfahrensleiter zur Verfügung gestellt, andernfalls durch die Teilnehmergemeinschaft beseitigt.

e)

Die Ablagerung von aus den Grundstücken der Beteiligten herrührenden Steinen, Wurzelstöcken, Quecken und dergleichen auf den Anlagen ist untersagt.

f)

Wege und Gewässer können über die versteinte oder ausgewiesene Grenze hin-aus abgeböscht werden, wenn das an diese Böschung grenzende Gelände vor-aussichtlich dauernd als Grünland genutzt wird. Der Böschungsstreifen, der im Eigentum des Grundstücksempfängers bleibt, ist mit Rasen abzudecken oder einzusäen.

g)

Zu den während des Ausbaues als notwendig erkannten Abänderungen in der Begrenzung der gemeinschaftlichen Anlagen sowie auch zur nachträglichen Anlage von Wegen, Gewässern und sonstigen Anlagen müssen die Empfänger der angrenzenden Grundstücke den erforderlichen Grund und Boden zur Verfügung stellen. Die Regelung und Entschädigung hierfür trifft der Flurbereinigungsplan bzw. ein Nachtrag zu diesem.

§ 8 Übergänge und Rohrdurchlässe als Übergang zu den Grundstücken und Sammeldräns

8.1 Das Bedürfnis zu Übergängen wird im Zweifel durch die Flurbereinigungsbehörde festgestellt. Die erforderlichen Übergänge und Durchlässe über die Wegeseitengräben und die an den Wegen entlangführenden Wasserläufe zu ihren Grundstücken hat die Teilnehmergemeinschaft zu erstellen.

Für jedes Grundstück wird nur ein Übergang von 4 m Länge gerechnet, für zwei aneinanderstoßende Grundstücke ein gemeinsamer Durchlass von 5 m Länge. Mehr oder längere Durchlässe haben die einzelnen Teilnehmer selbst zu beschaffen und zu verlegen.

Zur dauernden profilmäßigen Erhaltung der Gräben werden zu den Übergängen nur Betonrohre mit der lichten Weite des nächsten unterhalb gelegenen Durchlasses zugelassen.

Durchlässe ab 60 cm Durchmesser bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde und der Genehmigung durch die Obere Flurbereinigungsbehörde.

Sonstige Übergänge sind so anzulegen, dass die Wasserführung in den Gräben und Wasserläufen nicht gehindert wird.

Die Zuwegung zu den Hofgrundstücken ist auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft wiederherzustellen, wie sie vorher bestanden hat, wobei besondere Abmachungen getroffen werden können.

8.2 Jeder Teilnehmer ist bis zur Übergabe der ausgebauten Anlagen an die Unterhal-tungspflichtigen berechtigt, in einem nach Lage und Tiefe geeignet erscheinenden Vorfluter einen Sammeldrän mittels eines ordnungsmäßigen Auslaufs einzuführen.

Soweit hierdurch dem Nachbar Schaden erwächst, ist dieser berechtigt, Ersatz zu verlangen. Dieses gilt auch für jede Aufgrabung des Dränstranges zur Behebung von Mängeln.

In keinem Fall darf der Dränstrang in einem fremden Grundstück oder oberhalb dessen ausmünden, sondern er muss auf Kosten des Herstellers bis zum Vorfluter durchgeführt werden.

Die Ausführung darf nur in einer Zeit geschehen, in welcher den Unterliegern möglichst wenig Schaden erwächst. Der Eigentümer des Dräns hat diesen stets ordnungsmäßig zu unterhalten.

In Wegeseitengräben und Mulden von nicht mehr als 30 cm Tiefe, die zudem noch ein schwaches Gefälle haben, darf ein Dränstrang nicht ausmünden.

Die Einführung in Seitengräben der Straßen bedarf der Zustimmung des Unterhaltungspflichtigen der Straße.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Überleitungsbestimmungen führen zum Schadens-ersatz. Nach § 137 FlurbG können die obigen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

§ 10 Hinweis

Die Wiederbepflanzung von Rebflächen muss beim Weinbauamt Eltville am Rhein angemeldet werden.

Eltville am Rhein, den 23.02.2026
für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
gez. Stefan Seyffardt)
(TG-Vorstandsvorsitzender)
für die Flurbereinigungsbehörde
gez. Christian Schmitt
(Verfahrensleiter)