Vollzug des § 37 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (GVBl. S. 763).
Gemäß dem Beschluss des Stadtrates der Stadt Ingelheim am Rhein vom 23. Februar 2026, gibt die Stadt Ingelheim am Rhein ihre Absicht bekannt (§ 37 Abs. 3 LStrG) folgende Teileinziehung vorzunehmen:
Eine ca. 51 m² große Teilfläche der als Gemeindestraße gewidmeten Grundstraße, Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 23, Parz.-Nr. 692/1 soll eingezogen werden.
Durch die beabsichtigte Einziehung wird diese Teilfläche dem Gemeingebrauch entzogen und steht diesem dann nicht mehr zur Verfügung.
Im nachstehenden Übersichtsplan ist die betroffene Fläche gelb dargestellt.
Übersichtsplan:
(Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.)
Die Planunterlagen, in denen die Einziehungsfläche kenntlich gemacht ist, können während der Dienststunden, montags bis mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, im Amt für Bauen und Planen, Rathaus Ingelheim, Dienstgebäude Gartenfeldstr. 10, 3. Obergeschoss, im Vorraum zu Raum 321 eingesehen werden.
Außerdem hängt die öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten vor dem Haupteingang des Rathauses, derzeit am Übergangsquartier Dienstgebäude Wilhelm-Leuschner-Straße 61, 55218 Ingelheim, während der Frist ständig aus.
Es besteht die Möglichkeit gegen die geplante Einziehung Einwendungen bei der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim, derzeit im Übergangsquartier Dienstgebäude Wilhelm-Leuschner-Straße 61, 55218 Ingelheim zu erheben. Über diese Einwendungen wird der Stadtrat im Rahmen seiner Entscheidung zur Einziehung nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung entscheiden.