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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 15/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein

über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Ingelheim am Rhein vom 26. März 2026

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), des § 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007 (BGBl. I 2007, S. 1206), der §§ 42 und 47 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. 177, S. 273), der §§ 18, 32, 33 und 38 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), und des § 2 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 78), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein am 16. März 2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die in der Straßenbaulast der Stadt stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze nach Maßgabe des § 1 Bundesfernstraßengesetz und des § 1 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz.

§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

(1) Der Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der Erlaubnis der Stadt (Sondernutzungserlaubnis), soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung von Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder zum Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt (§ 45 Abs. 1 LStrG).

§ 3 Antrag, Erlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist für gewerbliche Anträge mindestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Nutzung in Textform (z. B. mittels Brief, E-Mail) bei der Stadtverwaltung mit Angaben über Ort, Art, Dauer und Umfang der beabsichtigten Sondernutzung zu beantragen. Die Stadtverwaltung kann für die Beurteilung der Sondernutzung ergänzende Angaben verlangen, z. B. Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen und ähnliches.

(2) Die Erlaubnis für Sondernutzungen wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn die in §41 Abs.2 Satz 3 LStrG genannten Personengruppen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadtverwaltung alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung entstehen. Er hat auf Verlangen der Stadtverwaltung die Anlage auf seine Kosten zu ändern. Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis sowie bei Einziehung der Straße kann der Träger der Straßenbaulast auf Kosten des Erlaubnisnehmers die Anlagen entfernen

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und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder von dem Erlaubnisnehmer diese Maßnahme innerhalb angemessener Frist verlangen. Der Träger der Straßenbaulast hat Anspruch auf angemessene Vorschüsse und Sicherheiten (§ 41 Abs. 3 LStrG).

(4) Der Erlaubnisnehmer hat die in Ausübung der Sondernutzung erstellten Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde (§ 41 Abs. 4 LStrG).

(5) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadtverwaltung zulässig.

§ 4 Anträge für die Sondernutzung von Flächen für die Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile sowie für die Sondernutzung von Flächen für die Errichtung und Betrieb von stationsbasierten Carsharing-Angeboten

(1) Abweichend von § 3 dieser Satzung können Sondernutzungserlaubnisse nach §§ 42 bzw. 42a LStrG für die Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für das Aufladen eines E-Fahrzeugs inklusive der dazu gehörigen Sonderparkplätze (im Folgenden „E-Ladeinfrastruktur“ genannt) sowie für Stellplätze für stationsbasiertes Carsharing ggf. inklusive einer E-Ladeinfrastruktur nur nach Maßgabe der „Richtlinie der Stadt Ingelheim am Rhein zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Nutzung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen sowie für den Betrieb von stationärem Carsharing im öffentlichen Straßenraum“ (im Folgenden „die Richtlinie“ genannt) beantragt und genehmigt werden.

(2) Ausschließlich die Stadt Ingelheim legt die erlaubnisfähigen Standorte, die für die Zwecke der Nutzung als E-Ladeinfrastruktur oder für stationsbasiertes Carsharing in Frage kommen und nach Maßgabe der Richtlinie beantragt werden können, auf der Grundlage eines Konzepts fest. Das Konzept dient dazu, einen bedarfsgerechten Ausbau zu ermöglichen und darüber eine „Übermöblierung“ der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu vermeiden.

(3) Sondernutzungserlaubnisse für E-Ladeinfrastruktur werden maximal für eine Dauer von 10 Jahren (Wechselstrom - AC) bzw. 15 Jahren (Gleichstrom - DC) genehmigt. Sondernutzungserlaubnisse für stationsbasiertes Carsharing können gemäß § 5 Abs. 2 CsgG längstens für eine Dauer von 8 Jahren vergeben werden.

(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung der Erlaubnis vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Richtlinie der Stadt Ingelheim nicht ohne erneute Durchführung eines neutralen und transparenten Verfahrens für die Auswahl eines Betreibers möglich.

§ 5 Wärme- und Fassadendämmung an Gebäuden

Bei nachträglicher Wärme- und Fassadendämmung, die in öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, gilt eine Antragspflicht.

Wärme- und Fassadendämmungen, bei denen incl. Verputz eine Gehwegrestbreite von mindestens 1,50m verbleibt, sind grundsätzlich genehmigungsfähig und werden nur in Ausnahmefällen nicht genehmigt. Beim Unterschreiten der Gehwegrestbreite von 1,50m bedarf es einer Einzelfallprüfung. Einrichtungen der Straße (z.B. Laternenmasten, Schilder) bleiben bei der Berechnung der Gehwegbreite unberücksichtigt.

Die Wärme- und Fassadendämmung darf erst nach einer Genehmigung angebracht werden.

§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) An innerhalb der geschlossenen Ortslagen (§ 12 Abs. 6 Satz 2 und 3 LStrG) gelegenen Straßen bedürfen folgende Sondernutzungen keiner Erlaubnis, soweit sie den Gemeingebrauch nur unerheblich beeinträchtigen:

  1. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Hinweiszeichen, die an einer an die Straße angrenzenden baulichen Anlage in einer Höhe ab 3,00 m über dem Gehweg angebracht sind, jedoch höchstens 1,00 m in den Gehweg hineinragen und mindestens 0,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
  2. Warenautomaten, die an einer an die Straßen angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und sie mindestens 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
  3. 3. Anlagen, die nur in der Oster-, Advents- und Weihnachtszeit aufgestellt werden, wie Lichter-ketten, Girlanden, Fahnenmaste etc., soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und sie mindestens 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
  4. Leitungen und Einrichtungen aller Art, die ausschließlich der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienen,
  5. das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecher-anlagen, Tribünen und dgl. aus Anlass von Volksfesten, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird bzw. eine Beschädigung nicht zu erwarten ist, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und sie mindestens 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
  6. Anlagen für die öffentliche Anschlagwerbung, soweit sie Gegenstand eines besonderen Vertrages mit der Stadtverwaltung sind (Städtereklame), soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und sie mindestens 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
  7. das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen) sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen bzw. in Fußgängerbereichen (ausgenommen ist das Aufstellen von Ständen), soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,
  8. behördlich genehmigte oder anzeigepflichtige Umzüge, Prozessionen und ähnliche Veranstaltungen, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird.

(2) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Genehmigungspflicht bleibt unberührt.

(3) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach §2 Abs. 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren (§ 47) sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen, § 41 Abs. 7 LStrG.

§ 7 Einschränkung der erlaubnisfreien Sondernutzungen

Erlaubnisfreie Sondernutzungen können untersagt oder teilweise eingeschränkt werden unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen eine erlaubnispflichtige Sondernutzungserlaubnis versagt werden kann.

§ 8 Kosten, Festsetzung

(1) Die Stadt erhebt für Sondernutzungen, mit Ausnahme der erlaubnisfreien Sondernutzungen nach § 6 der Satzung, Verwaltungsgebühren und Sondernutzungsgebühren (Benutzungsgebühren) sowie Auslagen.

(2) Für Amtshandlungen nach dieser Satzung werden Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz (LGebG) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, § 3 LGebG.

(3) Neben der Verwaltungsgebühr und der Sondernutzungsgebühr hat der Gebührenschuldner die Auslagen nach § 10 LGebG und weitere Kosten zu tragen, die der Stadtverwaltung im Erlaubnisverfahren z. B. durch zusätzliche Ortsbesichtigungen, Gutachten und Ähnliches entstehen.

(4) Die Verwaltungs-, Sondernutzungsgebühren und Auslagen werden durch Kostenbescheid gesondert oder zusammen mit der Sachentscheidung festgesetzt. Die Festsetzung kann auch in einem Bescheid über andere Erlaubnisse/Genehmigungen, insbesondere aufgrund Straßenverkehrsrechts, erfolgen.

(5) Von der Erhebung der in dieser Satzung geregelten Gebühren und Auslagen kann bei Sondernutzungen, die im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, für Maßnahmen der Stadtbildverschönerung oder Wohltätigkeitsveranstaltungen erfolgen, religiösen, kulturellen oder politischen Zwecken dienen und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, abgesehen werden.

Die Gebührenbefreiungen nach dem Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.

(6) Das Recht, Gebühren und Auslagen nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt ebenfalls unberührt.

§ 9 Bemessung der Gebühren

(1) Die Sondernutzungsgebühren werden nach dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Gebührentarif erhoben.

Die Mindestgebühr beträgt EUR 10 €. Für Sondernutzungstatbestände, die im Gebührentarif nicht enthalten sind, kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, die nach den im Gebührentarif bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen ist. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche

Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 5 LStrG), soweit der Gebührentarif im Einzelfall keinen einschlägigen oder vergleichbaren Gebührentatbestand enthält oder einen Gebührenrahmen vorsieht.

(2) Werden die Sätze des Gebührentarifes geändert, so gelten für die erteilten Erlaubnisse im Hinblick auf die künftig fälligen Gebühren nach Inkrafttreten des geänderten Gebührentarifs die geänderten Gebührensätze.

(3) Werden Sondernutzungen, für die im Gebührentarif Jahresgebühren festgesetzt sind, nicht im ganzen Kalenderjahr in Anspruch genommen, so wird für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Im Übrigen werden angefangene Monate, Wochen oder Tage jeweils voll berechnet. Sieht der Gebührentarif die Gebührenerhebung wahlweise nach verschieden langen Zeitabständen vor, so ist die Gebühr nach der für den Gebührenschuldner jeweils günstigsten Berechnungsweise festzusetzen. Angefangene Meter und Quadratmeter zählen bei der Berechnung der Gebühren als volle Meter und Quadratmeter.

(4) Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Centbeträge, so wird auf volle €-Beträge gerundet.

§ 10 Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten- und Gebühren nach dieser Satzung sind verpflichtet:

a) der Antragsteller,

b) der Inhaber der Erlaubnis,

c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Derjenige, der eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, hat, unbeschadet der Ahndung als Ordnungswidrigkeit (§§ 23 FStrG und 53 LStrG), die in dieser Satzung geregelten Gebühren und Auslagen nachzuentrichten.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Entstehung des Gebührenanspruchs

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Sondernutzungsgebühren

  1. für Sondernutzungen in einem Zeitraum bis zu einem Jahr mit Erteilung der Erlaubnis,
  2. bei Sondernutzungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genehmigt werden, bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Kalenderjahre jeweils am Beginn des Kalenderjahres. Mit Zustimmung des Inhabers der Erlaubnis kann die Gebühr für mehrere Jahre in einer Summe entrichtet werden.
  3. bei Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, mit Beginn der Sondernutzung.

(2) Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen entstehen mit Erteilung der Erlaubnis.

(3) Die Gebühren und Kosten werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Erteilung der Erlaubnis kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Kosten abhängig gemacht werden.

§ 12 Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Nutzungsberechtigten vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren, Kosten und Auslagen.

(2) Im voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig zurückerstattet, wenn die Stadtverwaltung die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat.

§ 13 Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche

Wird eine Sondernutzungserlaubnis widerrufen oder nach Ablauf der festgesetzten Zeit nicht erneuert, so stehen dem Erlaubnisnehmer keine Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche gegen die Stadt zu. Muss eine Sondernutzung wegen Sperrung, Änderung des Widmungszwecks, Einziehung oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise aufgegeben werden, gilt der vorstehende Satz entsprechend.

§ 14 Märkte

Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben Wochenmärkte, Volksfeste, Kirchweihen und damit zusammenhängende Veranstaltungen.

§ 15 Gestaltungsleitfaden

Der als Anlage 2 der Satzung beigefügte Gestaltungsleitfaden ist zu beachten.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine der in § 1 dieser Satzung genannten Anlagen ohne Erlaubnis zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung in Gebrauch nimmt (§ 2 Abs. 1),
  2. einer nach § 7 ergangenen Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen zuwiderhandelt,
  3. einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  4. Auflagen zur Sondernutzungserlaubnis trotz entsprechender Aufforderung nicht erfüllt,

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis höchstens € 5.000, -- geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) in der geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelung, Anlagen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung Stadt Ingelheim am Rhein über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Ingelheim am Rhein vom 19. März 1993 außer Kraft.

(2) Unbeschadet der Vorschriften des § 58 Abs. 1 und 2 LStrG bleiben bei Inkrafttreten dieser Satzung genehmigte und ausgeübte Nutzungsrechte als Sondernutzungen bestehen. Soweit diese Sondernutzungsrechte durch Verträge vereinbart wurden, sind diese Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und Sondernutzungserlaubnisse nach Maßgabe dieser Satzung und der Gebührentarife zu erteilen.

(3) Die Anlagen 1 (Gebührentarife), 2 (Gestaltungsleitfaden) und 3 (Richtlinie zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Nutzung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen sowie für den Betrieb von stationärem Carsharing im öffentlichen Straßenraum Richtlinie zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen) sind Bestandteil der Satzung.

Ingelheim am Rhein, 26. März 2026
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, 26. März 2026

Stadtverwaltung

Ralf Claus
Oberbürgermeister

Anlage 1 – Gebührenverzeichnis

Anlage 2 - Gestaltungsleitfaden Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen Gestaltung von Außengastronomie und sonstigen Sondernutzungen

Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum können zur Belebung und Aufwertung des öffentlichen Raumes beitragen. Damit die Gestaltqualität der öffentlichen Verkehrsflächen in Ingelheim bei der Nutzung durch Private berücksichtigt wird, sind gestalterische Leitlinien für die Genehmigung solcher Sondernutzungen, und hier insbesondere der Außengastronomie, erarbeitet worden.

Dabei soll durch eine möglichst ansprechende und unaufgeregte Gestaltung erreicht werden, dass sich die Sondernutzungen harmonisch in das Straßenbild einfügen und die gestalterischen Konzeptionen der öffentlichen Räume erkennbar bleiben.

Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Damit der hochwertigen Gestaltung auch bei der gerne gesehenen Belebung unserer öffentlichen Straßenräume durch Gastronomie und andere Nutzungen Rechnung getragen wird und sich ein attraktives und harmonisches Straßenbild ergibt, werden bei der Genehmigung von Sondernutzungen folgende Leitlinien für die Gestaltung der Sondernutzungen angewandt:

Flächige Sondernutzungen:

Die Gliederung des Straßenraums, seine offene und komfortable Gestaltung soll erkennbar bleiben. Deshalb können für flächige Sondernutzungen möglichst nur Parkplatzflächen beansprucht werden, damit der Gehwegbereich für Fußgänger oder punktuelle Sondernutzungen (Auslagen, Werbetafeln) frei bleibt:

-

Zulässig sind flächige Sondernutzungen wie Außengastronomien nur im Bereich von Parkplätzen

-

Ausnahmen sind abhängig von der örtlichen Situation nur dann möglich, wenn ausreichender Platz für Fußgänger bleibt und verkehrliche und gestalterische Belange nicht beeinträchtigt werden.

-

Nicht zulässig sind Verankerungen im Belag, flächige Abdeckungen und andere Veränderungen des Belags.

Die zusammenhängend gestalteten Bereiche sollen erkennbar bleiben und die Bereiche flächiger Sondernutzungen sollen durchgängig einladend und offen wirken, anstatt sich von den Fußgänger- und anderen Verkehrsbereichen abzugrenzen.

Für die Markierung der Außengastronomien als flächigen Sondernutzungen mit Aufenthaltscharakter gegenüber den sonstigen Verkehrsflächen gilt deshalb:

-

Die von der flächigen Sondernutzung mit Aufenthaltscharakter bewirtschaftete Fläche kann augenscheinlich gekennzeichnet werden. Dies kann durch runde oder quadratische Blumenkübel aus Terrakotta, Steingut, Beton, Metall, Holz geschehen. Diese sind, um nicht einen abgeschlossenen Eindruck zu vermitteln, mit einem Zwischenabstand von min. 2 m aufzustellen.

-

Die Blumenkübel sind zu bepflanzen und diese Bepflanzung ist zu pflegen. Dabei darf eine Gesamthöhe von 1,5m über Verkehrsfläche nicht überschritten werden.

-

Eine „Abgrenzung“ vom öffentlichen Verkehrsraum mit einem durchgängigen Zaun oder einer dichten Reihe von Blumenkästen ist nicht zulässig.

Punktuelle und flächige Sondernutzungen:

Möblierung im Straßenraum soll hochwertig und solide aussehen und vermeiden „schäbig“ zu wirken:

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Zugelassen werden Stühle, Tische und Verkaufs- oder Werbeständer mit Tragstruktur aus Holz oder Metall und Sitzflächen, Lehnen und Tischplatten aus Holz, Metall oder Kunststoff in Natur oder gedeckten Farben, grelle (Neon-) Farben sind nicht zugelassen.

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Zugelassen werden weiter Schirme freistehend (mit eigenem Fuß) mit einer Tragstruktur aus Holz oder Metall und einer einfarbigen Bespannung in Natur oder gedeckten Farben. Die Schirme sollen ein hochwertiges Erscheinungsbild betonen und deshalb ohne grelle Farben sein.

-

Nicht zulässig sind Verankerungen im Belag und andere Veränderungen des Belags.

Die Antragsteller werden aufgefordert, mit dem Antrag auf Genehmigung der Sondernutzung einen skizzenhaften Gestaltungsplan einzureichen, der Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis wird.

Das Ordnungsamt und das Bau- und Planungsamt beraten bei Bedarf gerne zu allen Fragen der Gestaltung und Genehmigungsfähigkeit.

Anlage 3 – Richtlinie der Stadt Ingelheim am Rhein zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Nutzung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen sowie für den Betrieb von stationärem Carsharing im öffentlichen Straßenraum

1. Zielsetzung und Rahmenbedingungen

1.1. Die Stadt Ingelheim am Rhein (im Folgenden Stadt genannt) setzt sich für den Ausbau von E-Ladeinfrastruktur und stationsbasierten Carsharing im gesamten Stadtgebiet ein, um die Antriebs- und Mobilitätswende zu fördern. Ziel ist es, Treibhausgas- und weitere Schadstoffemissionen des Verkehrssektors zu verringern. Hierzu soll gemäß dem Elektromobilitätskonzept für die Stadt Ingelheim am Rhein (2021) der Ausbau einer bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen, öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur sowie von Carsharing-Angeboten einschließlich deren sinnvolle räumliche Verteilung vorangetrieben werden. Andere Ansprüche an den öffentlichen Raum wie Barrierefreiheit, sichere Wege für Fußgänger und Radfahrer sowie eine möglichst geringe Flächenversiegelung sind zu berücksichtigen.

1.2. Die Stadt steuert und gestaltet den Ausbau von E-Ladeinfrastruktur sowie stationsbasiertem Carsharing im öffentlichen Straßenraum und gibt konkrete Standorte, Anforderungen an Lade- und/oder Bezahlsysteme und den schonenden sowie verkehrssicheren Umgang mit den öffentlichen Flächen vor.

1.3. Der Standortauswahl sind die Ergebnisse des Elektromobilitätskonzepts für die Stadt Ingelheim am Rhein zugrunde gelegt. Im Rahmen des Konzepts wurde eine Bedarfsanalyse durchgeführt, auf deren Basis Standorte für die Errichtung neuer Ladestationen für Elektrofahrzeuge (nachfolgend "E-Ladestationen") sowie für stationsbasiertes Carsharing im Stadtgebiet entwickelt wurden. Künftig kann die Stadt weitere Standorte nach Vorprüfung und entsprechender Bedarfsfeststellung auf Basis jenes Konzepts ergänzen.

1.4. Diese Richtlinie beschreibt das Antragsverfahren und die technischen wie rechtlichen Vorgaben für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis durch interessierte Betreiber. Sie berücksichtigt die aktuellen Rahmenbedingungen der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aus Oktober 2024 sowie ergänzende EU-rechtliche Vorgaben. Für die Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Anbieter von stationsbasiertem Carsharing regeln § 42a LStrG sowie das Carsharinggesetz (CsgG) des Bundes die Antragsvoraussetzungen für interessierte Betreiber von Carsharingsdiensten. Die vorliegende Richtlinie gestaltet insofern nur das dort gesetzlich vorgegebene Verfahren aus.

1.5. Allgemein und bezüglich der Begriffsdefinitionen für E-Ladeinfrastruktur wird auf die Vorgaben der VERORDNUNG (EU) 2023/1804 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (AFIR) sowie der Ladesäulenverordnung (LSV) vom 9. März 2016 (BGBI, I S. 457), in der jeweils aktuell gültigen Fassung verwiesen.

2. Geltungsbereich

2.1. Die Richtlinie gilt ausschließlich im Rahmen der Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und zum Betrieb von E-Ladestationen für Elektrokraftfahrzeuge nebst erforderlichen Zuleitungen im öffentlichen Verkehrsraum sowie für stationsbasiertes Carsharing jeweils gemäß der Sondernutzungssatzung der Stadt Ingelheim am Rhein in der jeweils gültigen Fassung.

2.2. Im privaten und halböffentlichen Raum findet die Richtlinie keine Anwendung.

3. Allgemeine Rechtliche Rahmenbedingungen für das Antrags- und Erlaubnisverfahren und die Erteilung der Sondernutzung

3.1. Aufgrund der Begrenzung der potentiell verfügbaren öffentlichen Flächen dürfen Sondernutzungserlaubnisse für den Zugang zu geeigneten öffentlichen Flächen vor dem Hintergrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots (Art. 3 GG), des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB1) sowie Art. 12 und 13 der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (DLRL)2 bzw. § 5 Carsharinggesetz (CsgG) nur im Rahmen eines neutralen und transparenten Verfahrens zur Auswahl der interessierten Betreiber erteilt werden. Insbesondere die Eröffnung, der Ablauf und der Ausgang des Verfahrens müssen gemäß Art. 12 I DLRL bzw. gemäß § 42a LStrG angemessen bekannt gemacht werden. Art. 12 DLRL ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs3 unmittelbar anwendbar.

3.2. Geeignete Flächen werden in einem ersten Verfahrensschritt zunächst von der Stadt identifiziert und verbindlich festgelegt. Anschließend werden sie in einem zweiten Verfahrensschritt an einen oder mehrere Betreiber vergeben. Die erlaubnisfähigen Flächen sowie die Antragsvoraussetzungen für die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren werden jeweils vorab von der Stadt in öffentlich zugänglichen Verfahrensbedingungen konkretisiert. Ein Antrag kann sodann erst auf der Grundlage der Bekanntmachung des Verfahrens gestellt werden.

3.3. Die Sondernutzungserlaubnis wird abweichend von § 41 Abs. 2 Satz 1 LStrG nur auf Zeit erteilt, längstens für einen Zeitraum von zehn Jahren für AC-Ladepunkte, 15 Jahre für DC-Ladepunkte und acht Jahre für stationsbasiertes Carsharing. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann in entsprechender Anwendung von § 42a Abs. 2 LStrG im Übrigen davon abhängig gemacht werden, dass das Ladeangebot Anforderungen erfüllt, die geeignet sind, umweltschädliche Auswirkungen zu reduzieren.

3.4. Die Sondernutzungserlaubnis darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Erlaubnis gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren.

4. Stufe 1: Flächenauswahl durch Stadt im Rahmen des vorbereitenden, internen Verfahrens

4.1. Unbeschadet der straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung bestimmt ausschließlich die Stadt zum Zwecke der Nutzung für das Laden von Elektrofahrzeugen geeignete Flächen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf der Grundlage ihres bestehenden „Elektromobilitätskonzept für die Stadt Ingelheim am Rhein (2021) sowie dessen zukünftiger Fortschreibung für neue Flächen.

4.2. Die Flächen werden danach so bestimmt, dass im Sinne von § 41 Abs. 4 LStrG die Funktion der jeweiligen Straße sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.

5. Stufe 2: Flächenvergabe an einen Antragsteller (öffentliches Verfahren)

5.1. Bekanntmachung der Flächenvergabe

Die Bekanntmachung über das vorgesehene Auswahlverfahren wird allen interessierten Unternehmen kostenfrei und ohne Registrierung über ein geeignetes Veröffentlichungsmedium zugänglich gemacht.

Grundsätzlich ist eine Bekanntmachung der geplanten Flächenvergabe unter Hinweis auf sämtliche Verfahrensmodalitäten (insbesondere zu Antragsfristen, Ablauf des Auswahlverfahrens und die Anforderungen an die Übermittlung, von Unterlagen, Eignungs- und Zuschlagskriterien und die höchstzulässige Dauer der Sondernutzung) auf der Website der Stadt ausreichend.4 Die Eröffnung eines neuen Verfahrens kann zugleich auch in einem einschlägigen und marktbekannten Fachmedium (z.B. einem branchenüblichen Newslettern) veröffentlicht werden. Bei umfangreicheren Flächenvergabeverfahren, die je nach aktueller Marktsituation ein nationales oder gar europaweites Interesse erwarten lassen, ist die Information über die Verfahrenseröffnung und –Modalitäten über eine nationale Vergabeplattform (z.B. Subreport) bzw. das EU-Amtsblatt (TED) obligatorisch.

Die Bekanntmachung wird insbesondere Informationen über Fristen und den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen, die Antragstellung, die Eignungs- und Auswahlkriterien für die geeigneten Antragsteller sowie den Ausgang des Verfahrens und die verfügbaren Rechtsbehelfe enthalten. Sie muss zudem den vorgesehenen Beginn und die Dauer der Sondernutzung enthalten. Sie wird die folgenden Mindestinformationen beinhalten:

  1. die Lage und Beschaffenheit der zur Sondernutzung bestimmten Flächen,
  2. die Frist zur Einreichung eines Antrags und Angaben dazu, ob der Antrag auf einzelne der zur Sondernutzung bestimmten Flächen beschränkt ist oder beschränkt werden kann,
  3. die Mindestanforderungen an den Betrieb der Ladesäulen, deren Erfüllung Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung ist, und die zum Nachweis dieser Anforderungen einzureichenden Unterlagen,
  4. die Beschreibung des vorgesehenen Ablaufs des Verfahrens einschließlich Angaben dazu, wie eine Auswahl unter mehreren Anträgen für eine Fläche erfolgt,
  5. die Befristung der Sondernutzungserlaubnis und
  6. Angaben zur Erhebung einer Sondernutzungsgebühr unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften der Sondernutzungssatzung.

5.2. Fragen der Antragsteller zu den Vergabeunterlagen

Die Stadt hält in den Vergabeunterlagen eine E-Mailadresse für die Beantwortung von Fragen der Antragsteller zu Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in den Antragsunterlagen vor. Antragsteller haben unverzüglich auf Unzulänglichkeiten in den Antragsunterlagen hinzuweisen. Eine Übermittlung von Fragen oder Auskunftsverlangen auf anderem Wege (z.B. fernmündlich oder per Telefax) ist unzulässig und wird nicht beantwortet.

Fragen werden schriftlich - in elektronischer Textform nach § 126 b BGB - beantwortet und die Antworten aus Transparenzgründen allen fristgerecht beantragenden Antragstellern in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.

5.3. Antragsunterlagen

Es sind mindestens die folgenden Unterlagen von den Antragstellern zu fordern, wobei zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Anträge den Antragstellern die im Folgenden genannten Formblätter neben einem Leitfaden (z.B. in Form einer „Antragsaufforderung“) zur Verfügung gestellt werden:

a)

Antrag mit Unternehmensdarstellung (Formblatt 1),

b)

Eigenerklärung zur Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister,

c)

Eigenerklärung zur Eintragung in ein Register der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Körperschaft des Herkunfts- oder Sitzstaates über die Mitgliedschaft,

d)

Falls zutreffend: Verpflichtungserklärung Drittunternehmen (Formblatt 2)

e)

Erklärung zur Einhaltung der AFIR und der LSV (Formblatt 3)

f)

Erklärung zu Ausschlussgründen im Sinne von § 6 Abs. 3 LSV sowie den §§ 123, 124 GWB (Formblatt 4)

g)

Erklärung mit Angaben zum Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren (Formblatt 5)

h)

Nachweis vergleichbarer Referenzprojekte betreffend die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten bzw. von Carsharingangeboten auf Grundlage einer erwirkten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren (Formblatt 6)

i)

Eigenerklärung zur Haftpflichtversicherung (Formblatt 7)

j)

Informationen über die geplante/n Ladestation/en, u.a.

a.

Anzahl Ladepunkte, Modell der Ladesäule,

b.

Abmessungen der Ladestation inkl. Anfahrschutz,

c.

Angaben zur Ladeleistung,

d.

Gestaltungsmuster der E-Ladesäule (Branding der E-Ladesäule),

e.

Angaben zur Zeitplanung bis zur Inbetriebnahme,

f.

Angaben zum Ladetarif nach Vorgabe der bundesweiten Regulierung,

g.

Angaben zur Service-Einsatzzeit im Störungsfall und dem Leistungsumfang bei der Störungsbehebung, h. Authentifizierungs- und Abrechnungsmöglichkeiten, Roaming-Fähigkeit nach Ladesäulenverordnung,

k)

Informationen über das geplante Carsharing-Angebot

a.

Anzahl der Stellflächen,

b.

Anzahl der Fahrzeuge,

c.

Angaben zur Zeitplanung bis zur Inbetriebnahme,

d.

Angaben zum Sharing-Tarif,

e.

Angaben zur geplanten Ein- oder Anbindung an den ÖPNV,

f.

Angaben zur Service-Einsatzzeit im Störungsfall und dem Leistungsumfang bei der Störungsbehebung,

g.

Authentifizierungs- und Abrechnungsmöglichkeiten für die Nutzung der Fahrzeuge,

l)

Eigenerklärung zur Erfüllung der Mindestanforderungen nach Ziffer 9.1 lit. h) (Formblatt 8) bzw. Ziffer 9a (Formblatt 9)

5.4. Antragstellung

Alle interessierten Unternehmen können einen Antrag auf Sondernutzung auf der Basis der mit der Bekanntmachung zur Verfügung gestellten Unterlagen stellen.

Die Antragsunterlagen dürfen von den Antragstellern nicht verändert werden.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht aufgrund der Antragstellung nicht.

5.5. Eingangsbestätigung

Jedem Antragsteller wird innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Eingang des Antrags bei der Stadt eine Bestätigung über den Zugang seines Antrags zugesendet.

5.6. Formale Prüfung der Anträge

Nach Ablauf der Antragsfrist wird zunächst geprüft, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und den Formalien entsprechen.

Unvollständige oder geänderte Anträge werden vom Verfahren ausgeschlossen, wenn

  1. sie nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Antragsteller hat dies nicht zu vertreten,
  2. sie nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten oder
  3. eigenmächtig von dem Antragsteller Änderungen oder Ergänzungen an den Unterlagen vorgenommen worden sind.

Verspätete und nach entsprechender Aufforderung der Stadt innerhalb der gesetzten Nachreichungsfrist von 5 Werktagen nicht vervollständigte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Nur im Falle eines offensichtlich unverschuldet unvollständigen oder fehlerhaften Antrags wird der Antragsteller so schnell wie möglich darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind. Soweit der Antragsteller die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachreicht, bleibt sein Antrag im weiteren Verfahren unberücksichtigt.

5.7. Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Anbieters

Anhand der eingereichten Unterlagen wird geprüft, ob der Antragsteller zuverlässig und geeignet ist, Ladepunkte auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu betreiben. Die Sondernutzungserlaubnis darf in entsprechender Anwendung der §§ 152 Abs. 2, 122 GWB nur an geeignete und zuverlässige Betreiber von Ladeinfrastruktur erteilt werden.

Die Eignung der Antragsteller kann entsprechend § 122 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB anhand ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit überprüft werden. Ein Nachweis der fachlichen und technischen Eignung kann durch Referenzprojekte in anderen Städten und Gemeinden erbracht werden.

Die Zuverlässigkeit wird im Besonderen auf Basis der Erklärung zum Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB geprüft. Dem Antragsteller steht es frei, sich mit Antragstellung unmittelbar zu einer etwaig erfolgten Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB zu äußern.

Ein Antragsteller für den Betrieb von E-Ladeinfrastruktur gilt danach insbesondere als unzuverlässig, wenn er bei der Erbringung von Leistungen wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der AFIR und/oder der LSV verstoßen hat, insbesondere, wenn ihm gemäß § 6 Abs. 3 LSV der Betrieb eines Ladepunkts von der Regulierungsbehörde untersagt worden ist, sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. In Zusammenhang mit einer etwaigen Unzuverlässigkeit findet eine Beurteilung und  Ermessensentscheidung ergänzend in Anlehnung an die Tatbestände des § 124 GWB statt. Insbesondere im Falle einer vorhergehenden Schlechtleistung in Form von Verstößen gegen Pflichten aus der AFIR und/oder der LSV kommt es nicht auf die in § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB geregelten Voraussetzungen an, dass diese bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erfolgt sein müssen und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben muss.

Der Stadt bleibt es ausdrücklich vorbehalten, die Antragssteller aufzufordern, ihre Erklärungen durch geeignete Nachweise zu bestätigen.

5.8. Auswahl bei mehreren zuverlässigen und geeigneten Antragstellern

Gibt es nur einen geeigneten Antragsteller, so ist diesem die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Erfüllen mehrere Antragsteller die Eignungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen, so kann im Sinne des § 5 Abs. 3 CsgG durch Los zu entschieden werden, wer die Erlaubnis erhält. Alternativ kann in der Bekanntmachung des Verfahrens auch ein anderes geeignetes Auswahlverfahren, z.B. anhand der vorzulegenden Konzepte, definiert werden.

5.9. Information an die unterlegenen Antragsteller

Die unterlegenen Antragsteller werden erst nach der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis per E-Mail mit Rechtsbehelfsbelehrung darüber informiert, welcher Betreiber die Sondernutzungserlaubnis erhalten hat.5 Die Begründung kann kurz ausfallen und sich darauf beschränken, dass der Losentscheid einen anderen Antragsteller begünstigt hat oder ein Ausschlussgrund vorlag. Eine Kostenerstattung oder pauschale Entschädigung für die Bearbeitung und Erstellung des Antrags wird nicht gewährt.

5.10. Rechtschutz

Die Stadt wird die Antragsteller in den Ausschreibungsunterlagen und mit der Information über die Auftragserteilung auf deren Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere gegen behauptete Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und/oder die Vergabebestimmungen, hinweisen.

Für das Rechtsschutzverfahren ist nicht der Vergabe-, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, soweit nicht in der Aufforderung zur Antragsabgabe ausdrücklich auf den Vergaberechtsweg hingewiesen wird.

6. Erteilung der Erlaubnis

6.1. Soweit nur ein einziger Antrag eines geeigneten und zuverlässigen Betreibers vorliegt, ist diesem die Sondernutzungserlaubnis einschließlich des dazu gehörigen Sonderparkplatz als privilegierte Parkfläche zum Zwecke der Nutzung als öffentliche zugängliche Lade- bzw. Carsharingfläche zu genehmigen, andernfalls dem Antragsteller, auf den das Los oder eine andere Zuschlagsentscheidung gefallen ist.

6.2. Nach Art. 12 Abs. 2 DLRL darf die Sondernutzungserlaubnis weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Erlaubnis gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren.

6.3. Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung eines Ladepunkts kann auch die Befugnis verleihen, dass der Sondernutzungsberechtigte geeignete bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Fläche für Nichtbevorrechtigte anbringen kann. Der Sondernutzungsberechtigte hat sich bei dem Anbringen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen.

6.4. In der Sondernutzungserlaubnis sind die Anforderungen dieser Richtlinie an die Errichtung und den Betrieb der Ladepunkte als Auflagen und Bedingungen aufzunehmen.

7. Antragsverfahren im Zuge der Nachverdichtung

7.1. Abweichend zum Antragsverfahren auf konkrete, durch die Stadt vorgeprüfte Standorte ist es einem Erlaubnisinhaber möglich, weitere Flächen im direkten Umfeld (50 Meter Radius Luftlinie) der ihm bereits genehmigten Standorte prüfen zu lassen und dort eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, insofern die an allen Ladepunkten der entsprechenden Ladestation gemittelte tatsächliche Ladezeit in mindestens sechs Monaten eines Kalenderjahres 12 Stunden pro Tag überschreitet, bzw. wenn die hohe Nachfrage ein weiteres Carsharingfahrzeug rechtfertigt. Die Erlaubnislaufzeit für die neuen, nachverdichteten Standorte darf die Laufzeit der bestehenden Erlaubnis jedoch nicht überschreiten.

7.2. Die sonstigen Bestimmungen der Richtlinie gelten entsprechend.

8. Verfahren nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

8.1. Die Stadt kann im Rahmen der Standortvorprüfung nicht sämtliche Fragen der Standortgegebenheiten – insbesondere zu den Tiefbauarbeiten – klären. Der Erlaubnisinhaber hat sich daher vor Beginn von Baumaßnahmen zu erkundigen, ob im Bereich der zu errichtenden Ladestation Kabel, Versorgungsleitungen und dergleichen verlegt sind. Er hat mit dem Amt für Bauen und Planen der Stadt Ingelheim, dem Versorgungsunternehmen Rheinhessische Energie- und Wasserversorgungs-GmbH, dem Telekommunikationsanbieter, der Feuerwehr, der Straßenverkehrsbehörde, usw.) Verbindung aufzunehmen, um in Abstimmung mit diesen auf eigene Kosten Maßnahmen zum Schutz der Kabel und Versorgungsleitungen treffen zu können (Trassenzustimmungsverfahren).

8.2. Ist zur Ausübung der Sondernutzung zum Betrieb der Ladestation eine weitere behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so müssen diese vom Ladeinfrastrukturbetreiber vor Ausübung der Sondernutzung eingeholt werden. Insbesondere ist im Falle von Straßenaufbrüchen beim Bauamt die Aufbruchgenehmigung und bei der Straßenverkehrsbehörde die verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen. Das Gleiche gilt für privatrechtliche Zustimmungen Dritter.

8.3. Die Straßenverkehrsbehörde erteilt eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Ausführung der Beschilderung und Markierung der Ladestationen. Der Betreiber errichtet auf eigene Kosten die Beschilderung und Markierung der Ladeparkstände. Vgl. auch Ziffer 13.

9. Vorgaben für den Betrieb der Ladestationen

9.1. Folgende technische Vorgaben für den Betrieb der Ladestationen sind zu erfüllen:

a)

Anforderungen der VERORDNUNG (EU) 2023/1804 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (AFIR);

b)

Technische Mindestanforderungen und sicherer und interoperabler Aufbau und Betrieb für öffentlich zugängliche Ladepunkte gemäß Ladesäulenverordnung – LSV in der jeweils gültigen Fassung;

c)

Berücksichtigung des technischen Leitfadens „Ladeinfrastruktur Elektromobilität6“ in der jeweils neuesten Version;

d)

Ladeleistung pro Ladepunkt von mindestens 11 kW, die an allen Ladepunkten gleichzeitig abrufbar sein muss;

e)

Abgabe von zertifiziertem (z.B. „Grüner Strom“, „OK Power“, „TÜV“) Ökostrom an den Ladepunkten;

f)

Einbindung in ein oder mehrere Roaming-Netzwerke;

g)

Verhinderung des Blockierens der Ladestation über den Ladevorgang hinaus innerhalb der zeitlichen Begrenzung von 08 - 20 Uhr durch technische Lösung(en) (z.B. Blockiergebühr);

h)

Mindestvoraussetzungen ist außerdem, dass eine durchgehende Erreichbarkeit des Anbieters (telefonisch E-Mail, Chat usw.) im Störungsfall und Zugriff aus der Ferne (Remotefähigkeit) gewährleistet ist:

(1) Störungsbehebung durch Service-Mitarbeiter vor Ort Mo. – Fr. von 8 – 20 Uhr

(2) Reaktionszeit für die Störungsbehebung in diesem Zeitraum: max. 8 Stunden

(3) Leistungsumfang der Störungsbehebung (Second-Level-Support):

i. Festlegung eines verantwortlichen Ansprechpartners,

ii. Vor Ort: Funktionsprüfung, Fehleridentifikation, Schutzmaßnahmen,

iii. Schnellbehebung mit Standard-Hilfsmaterial oder Außerbetriebnahme zu Reparaturzwecken.

9.2. Folgende sonstige Mindestanforderungen für den Betrieb der Ladepunkte sind zu erfüllen:

a) Die Ladestation wird von jedem Betreiber in eigener Verantwortung aufgestellt.

b) Die Ladesäule darf nicht als Werbeträger für Dritte dienen. Im Falle von Verschmutzungen wie Graffiti, Beklebungen oder Werbeplakate sind diese vom Betreiber innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu entfernen.

c) Die Sicherheit des Verkehrs (insbesondere Fuß- und Radverkehr) ist zu gewährleisten (insbesondere keine Verlegung von Ladekabeln über Geh- und Radwege beim Ladevorgang).

d) Ladestationen dürfen nicht auf dem Geh- oder Fahrradweg errichtet werden.

e) Errichtung eines wirksamen und deutlich erkennbaren Anfahrschutzes.

f) Sicherstellung des mängelfreien Betriebs und regelmäßige Überprüfung der vollständigen Standardkonformität der Ladesäule.

g) Bedienungsanleitung durch allgemein verständliche (grafisch sowie in deutscher und englischer Sprache) Darstellung auf der Ladesäule.

h) Von befahrbaren Verkehrsflächen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,30 Metern einzuhalten.

i) Verkehrseinrichtungen und Beschilderungen dürfen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

j) Zugänge von Versorgungsschächten sind freizuhalten.

9.3. Jährlich sind der Stadt je Standort unentgeltlich folgende Daten zu übermitteln:

a) abgegebene Strommenge,

b) Anzahl der Ladevorgänge,

c) Auslastung der Ladestation (tatsächliche Ladezeit).

Die Datenübermittelung hat jeweils im ersten Quartal eines Jahres an die E-Mail-Adresse LIS@ingelheim.de zu erfolgen.

10. Allgemeine Anforderungen an das Carsharingangebot und die Fahrzeugflotte gemäß dem Anhang zu § 5 Absatz 4 Satz 3 CsgG (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2233)

10.1. Carsharinganbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder volljährigen Person mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten Fahrerlaubnis diskriminierungsfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.

10.2. Carsharinganbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:

a)

Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.

b)

Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises nicht überschreiten.

c)

Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung, der Fahrzeugpflege oder für Maßnahmen der Kundenbindung oder der Kundengewinnung nicht zulässig. Die Betriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten (Kraftstoff und Strom) liegen.

d)

Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt.

e)

Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrer und Fahrerinnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Carsharinganbieter mittels ihrer Internetseite oder auf anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden Fahrweise (etwa von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen.

10.3. Soweit der Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegenstehen, sollen zum Zwecke der Förderung der Multimodalität Daten bezüglich des Status von Carsharingfahrzeugen freigegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht freigegeben werden.

10.4. Im Falle der Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge informiert der Carsharinganbieter in geeigneter Weise (insbesondere über allgemeine Verbraucherinformationen, Internet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen) – soweit verfügbar – über die Standorte der für das Carsharingfahrzeug geeigneten Ladestationen, die Art der Stromversorgung an diesen Ladestationen und die Herkunft der bezogenen Elektrizität. Dafür benennt er den Anbieter und den Stromtarif.

11. Gebühren

Die Höhe der Sondernutzungs-/Verwaltungsgebühr richtet sich nach den Vorgaben der Sondernutzungssatzung in der jeweils gültigen Fassung.

12. Laufzeit der Sondernutzungserlaubnis, Nebenbestimmungen und Widerruf

12.1. Die Stadt verlangt eine Sicherheitsleistung gemäß § 41 Abs. 3 LStrG. Diese kann als Kaution oder als Bankbürgschaft erfolgen und beträgt für den Betrieb einer einzelnen Ladestation 1.500 EUR.

12.2. Die Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und darf ohne die Zustimmung der Stadt nicht übertragen werden. Dritten steht kein Anspruch auf Widerruf zu.

12.3. Die Sondernutzungserlaubnis ist, beginnend mit der Erteilung der Erlaubnis, für Carsharingdienste auf acht Jahre und für E-Ladeinfrastrukturen auf zehn Jahre für AC-Ladepunkte bzw. auf maximal 15 Jahre für DC-Ladepunkte befristet.

12.4. Beginnt der Erlaubnisnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Sondernutzungserlaubnis mit der Errichtung der Ladestation bzw. der Einrichtung des Carsharing-Angebots, erlischt die Erlaubnis (auflösende Bedingung). Das Gleiche gilt, wenn die Ladestation bzw. das Carsharing-Angebot nicht innerhalb von 9 Monaten nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis in Betrieb genommen wird, es sei denn der Betreiber weist rechtzeitig (unverzüglich mit Kenntnisnahme des Grundes) nach, dass er den Betrieb unverschuldet (z.B. bei Lieferengpässen, fehlender Freigabe des Netzbetreibers jeweils trotz rechtzeitiger Beauftragung bzw. Beantragung, etc.) nicht rechtzeitig aufnehmen kann. Diese Regelungen gelten für jeden Standort gesondert.

12.5. Der Erlaubnisnehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Ausübung der Sondernutzung Verkehrsgefährdungen jederzeit ausgeschlossen sind und keine vermeidbaren Beeinträchtigungen oder Behinderungen eintreten.

12.6. Dem Erlaubnisnehmer obliegt während der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis die Verkehrssicherungspflicht inkl. der Räum- und Streupflichten sowie der Straßenreinigung für die von der Erlaubnis erfassten und tatsächlich genutzten Straßenflächen, insbesondere auch für die errichtete Ladestation und die Zuleitungen. Von etwaigen Haftungs- und Entschädigungsansprüchen Dritter, die im kausalen Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung entstehen, insbesondere im Falle einer Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis, ist die Stadt freizustellen.

12.7. Eine Ladestation darf ohne vorherige Zustimmung der Stadt nicht verändert werden. Auf Verlangen der Stadt hat der Erlaubnisnehmer die Ladestation auf seine Kosten zu ändern.

12.8. Im Falle des Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis sowie bei Störung oder Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Straßenfläche (zum Beispiel im Falle von Baumaßnahmen, Straßenschäden, Sperrungen, Änderung oder Einziehung der Straße) besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt.

12.9. Kommt der Erlaubnisnehmer einer Verpflichtung aus der Sondernutzungserlaubnis, insbesondere einer Nebenbestimmung, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, im pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisnehmers zu treffen (Ersatzvornahme) oder die Sondernutzungserlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

12.10. Die in dieser Richtlinie aufgeführten Nebenbestimmungen können durch weitere Bedingungen und Auflagen im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis ergänzt werden.

13. Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

13.1. Wird eine erteilte Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf, Widerruf, Verzicht oder auf sonstige Weise unwirksam, kann die Stadt vorbehaltlich des fortbestehenden Bedarfs je unwirksam gewordener Sondernutzungserlaubnis eine neue Sondernutzungserlaubnis für den jeweiligen Standort erteilen.

13.2. Im Falle des Erlöschens der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Stadt innerhalb von drei Monaten eine auf der Fläche aufgestellte Ladesäule nebst Zuleitungen zu entfernen und die benutzte Straßenfläche in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Das Verlangen der Stadt kann insbesondere dann unterbleiben, wenn derselbe Erlaubnisnehmer für denselben Standort eine neue Sondernutzungserlaubnis erhält oder ein anderer, dem eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist, denselben Standort nutzt und sich der frühere und der neue Erlaubnisnehmer über eine Folgenutzung der vorhandenen Ladestation einig sind.

13.3. Kann der Auftragnehmer den Verpflichtungen nicht nachkommen, hat die Stadt das Recht die Sicherheitsleistung gemäß Ziffer 11.1 einzubehalten, um für die entstandenen Kosten aufzukommen.

14. Beschilderung und Bodenmarkierung

14.1. Der Betreiber beschildert und markiert nach Anordnung durch die zuständige Straßenbaubehörde auf eigene Kosten die Stellplätze wie folgt:

Für das Aufladen von E-Fahrzeugen:

a)

Zeichen 314, Parken

b)

Zusatzzeichen 1010-66 mit dem Zusatz 0-24 h

c)

Zusatzzeichen 1040-33 mit dem Text zwischen 8-20 Uhr nur mit „Symbol Parkscheibe“ bis 4 Std. im Ladezustand

Für stationäres Carsharing:

a)

Zeichen 314, Parken

b)

Zusatzzeichen 1010-70 reserviert für Carsharing

14.2. Die Parkstände zum Laden sind über eine Bodenmarkierung als Parkstand kenntlich zu machen und mit einem E-Fahrzeugpiktogramm zu markieren.

14.3. Die Beschilderung sowie sämtliche Markierungsarbeiten werden durch den Betreiber in enger Abstimmung mit der Straßenbaubehörde der Stadt ausgeführt. Alle anfallenden Kosten sind vom Betreiber zu tragen.

Fußnoten:

1 Vgl. zum Missbrauchverbot die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts v. 01.10.2024.

2 RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.EU L 376/36 v. 27.12.2006.

3 Vgl. EuGH, Urt. v. 20.04.2023, C -348/22; VG Berlin, Urt. v. 23.05.2023, VG 10 K 302/21.

4 MITTEILUNG DER KOMMISSION ZU AUSLEGUNGSFRAGEN in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02), ABL.EU. v. 01.08.2006, C 179/2, dort. Ziffer 2.1.2.

5 Gemäß OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2023 (27 U 4/22) unterfallen Vergabeverfahren unterhalb der sog. Schwellenwerte nicht der Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB (Aufgabe von Senatsbeschluss vom 13.12.2017 – 27 U 25/17).

https://www.vde.com/resourceblob/988408/87ed1f99814536d66c99797a4545ad5d/technischer-leitfaden-ladeinfrastruktur-elektromobilitaet---version-4-data.pdf