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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 17/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 16. April 2024 über die Benutzung der öffentlichen Mediathek und die Erhebung von Gebühren

Der Stadtrat der Stadt Ingelheim hat aufgrund des §24 der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI.S.419) in der zurzeit geltenden Fassung des § 2 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995, GVBI.S.175, in der zurzeit geltenden Fassung sowie des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz vom 03.12.1974, S. 578, in der zurzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 15. April 2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Die Mediathek der Stadt Ingelheim am Rhein ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der allgemeinen Bildung, der Aus- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. Sie stellt Literatur und Medien aus zahlreichen Wissensgebieten, Kinder- und Jugendbücher sowie Geräte zur Verfügung. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.

Jede Benutzerin/jeder Benutzer der Angebote der Mediathek erkennt diese Benutzungsordnung an.

§ 2

Benutzungsberechtigung

Jedermann ist berechtigt, die Mediathek der Stadt Ingelheim und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung zu benutzen. Die Benutzungsordnung gilt auch für Benutzerinnen/Benutzer ohne Benutzerausweis.

§ 3

Benutzerausweis

(1) Jede Benutzerin/jeder Benutzer ab schulpflichtigem Alter erhält auf Antrag von der Mediathek einen Benutzerausweis. Die Benutzerin/der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und eines Adressnachweises an. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, wonach diese mit der Anmeldung einverstanden sind. Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich geleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.

(2) Der Ausweis hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten und berechtigt zum Entleihen der vorhandenen Bücher, Medien und Geräte. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Mit seiner Unterschrift erkennt die Benutzerin/der Benutzer die Benutzungsordnung an und gibt die Zustimmung zur elektronischen Speicherung ihrer/seiner Angaben zur Person. Die Gebühr für den Benutzerausweis beträgt 12,00 € für 12 Monate. Der Ausweis wird auf Antrag jeweils 12 Monate gegen Zahlung der in Satz 1 geregelten Gebühr verlängert.

(3) Die Gebühr gemäß § 3.2 wird nicht erhoben bei:

a) Minderjährigen

b) Inhaberinnen/Inhabern des Ingelheim-Passes der Stadt Ingelheim

c) Volljährigen Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten bis zum 25. Lebensjahr.

(4) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Mediathek. Sein Verlust ist der Mediathek unverzüglich anzuzeigen. Die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter haftet für jeden Schaden, der der Stadt durch Missbrauch des Ausweises entsteht. Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, der Mediathek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für abhanden gekommene Benutzerausweise wird gegen eine Gebühr von 1,50 € ein Ersatzausweis für die Restlaufzeit ausgestellt.

(6) Bei Missbrauch des Ausweises oder bei sonstigen Verstößen gegen diese Bestimmungen ist die Mediatheksleitung berechtigt, den Benutzerausweis ohne Gebührenerstattung einzuziehen.

(7) Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.

§ 4

Entleihe, Verlängerung, Vorbestellung

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien und Geräte unentgeltlich bis zu vier Wochen ausgeliehen. Eine Verkürzung der Leihfrist, die Einschränkung der Anzahl der Bücher, Medien und Geräte sowie altersgemäße Beschränkungen sind im Einzelfall möglich. Die Entscheidung trifft die Mediatheksleitung. Nach Ablauf der Leihfrist sind die Bücher, Medien und Geräte unaufgefordert der Mediathek zurückzugeben.

(2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag – auch telefonisch – um höchstens vier Wochen verlängert werden, wenn das Werk von anderer Seite nicht vorbestellt ist. Ausgenommen von dieser Verlängerung sind Zeitschriften, Nonbook-Medien und Geräte aus der „Bibliothek der Dinge“. Die Mediathek kann bei berechtigtem Interesse entliehene Bücher, Medien und Geräte zurückfordern.

(3) Die Benutzerin/der Benutzer kann anderweitig ausgeliehene Bücher und Medien gegen eine Gebühr von 0,50 € je Vormerkung vorbestellen.

(4) Für die Ausleihe von digitalen Medien der „Onleihe“ auf www.onleihe-rlp.de gelten die Benutzungsbedingungen und die Datenschutzbestimmungen der Firma divibib GmbH.

(5) Für die Ausleihe von digitalen Medien des Overdrive-Verbundes Rheinland-Pfalz auf rlp.overdrive.com und in der „Libby“-App gelten die Benutzungsbedingungen und die Datenschutzbestimmungen der Firma Overdrive Inc.

§ 5

Gebühren und Auslagen

(1) Der jeweilige Leihvorgang (Ausleihen eines oder mehrerer Bücher/Medien/Geräte) ist innerhalb des in § 4.1 benannten Zeitraums, bei Verlängerungen gemäß § 4.2 auch für diesen Zeitraum, unentgeltlich.

(2) Bei Überschreitung der Leihfrist wird pro entliehenem Medium eine Gebühr von 0,50 € für jede weitere angefangene Woche erhoben. §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB gelten entsprechend. Die Zahlungsverpflichtung entsteht, sobald die Leihfrist überschritten ist, unabhängig vom Zugang der kostenpflichtigen Erinnerung beim Benutzer. Bei schriftlicher Erinnerung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.

(3) Darüber hinaus ist die Benutzerin/der Benutzer verpflichtet, die mit der Rückforderung entliehener Bücher, Medien und Geräte nach Ablauf der Leihfrist verbundenen Kosten und Auslagen (Portokosten, Personalkosten, Kosten einer gerichtlichen Rechtsverfolgung usw.) zu entrichten.

§ 6

Behandlung der Bücher, Medien und Geräte und Ersatzleistung bei Beschädigung oder Verlust, Haftung und Urheberrecht

(1) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand der ihr/ihm übergebenen Bücher, Medien und Geräte zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Bücher, Medien und Geräte als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt.

(2) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, die Bücher, Medien und Geräte sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen.

Die Weitergabe von Büchern, Medien und Geräten ist nicht gestattet.

(3) Für verlorene, beschmutzte oder anderweitig beschädigte Bücher, Medien und Geräte muss die Benutzerin/der Benutzer, auch wenn ihr/ihm ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist, Ersatz leisten. Die Mediatheksleitung legt die Höhe des zu ersetzenden Zeitwertes fest.

(4) Die Mediathek Ingelheim haftet nicht für Schäden, die der Benutzerin/dem Benutzer entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien (z.B. an Geräten) entstehen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Ingelheim oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Stadt Ingelheim beruhen. Er gilt weiterhin nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Ingelheim oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Stadt Ingelheim beruhen.

(5) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind zu beachten.

§ 7

Bibliothek der Dinge

(1) Die Nutzung und Ausleihe der Gegenstände der „Bibliothek der Dinge“ („Kram für Dehaam“) ist Benutzerinnen/Benutzern ab 18 Jahren vorbehalten.

(2) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, die Gegenstände ordnungsgemäß, pfleglich und zweckgerichtet zu benutzen. Bedienungs- und Sicherheitshinweise sind einzuhalten und das Nutzungsverhalten darauf abzustimmen.

(3) Die Benutzerin/der Benutzer haftet für alle nicht von der Stadtverwaltung oder Ihren Mitarbeitern verursachten Schäden an den Gegenständen. Bei Verlust, Diebstahl oder irreparabler Beschädigung der Gegenstände hat die Benutzerin/der Benutzer identischen Ersatz zu leisten.

(4) Die Regelungen der §§ 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 8

Internet-Nutzung

(1) Die Mediathek Ingelheim stellt einen öffentlichen Internet-Zugang der Firma Hotsplots GmbH bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Mediathek genutzt werden kann. Für die Nutzung des Internets gelten die Nutzungsbedingungen der Firma Hotsplots GmbH. Die Nutzungsbedingungen der Firma Hotsplots GmbH hängen in der Mediathek aus und sind in der jeweils gültigen Fassung unter folgendem Link einsehbar:

http://www.hotsplots.de/fileadmin/media/price-lists/AGB_Hotspot-Nutzung_2012-07-18.pdf

(2) Die Nutzungsdauer der Internetplätze wird durch die Mediatheksleitung festgelegt.

(3) Die Mediathek haftet nicht für Schäden, die der Benutzerin/dem Benutzer durch die Nutzung der Internetplätze entstehen.

(4) Für Schäden, die an den Geräten und am System entstehen, haftet die Benutzerin/der Benutzer.

(5) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind zu beachten.

(6) Die Mediathek haftet ferner nicht:

  • für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer/-innen
  • für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzer/in und Internetdienstleistern
  • für Schäden, die einer Benutzerin/einem Benutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihr/ihm benutzten Medien entstehen
  • für Schäden, die einer Benutzerin/einem Benutzer durch die Nutzung der Internet- Plätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen
  • für Schäden, die einer Benutzerin/einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

(7) Die Mediathek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.

(8) Die Mediathek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Internet-Zugang abgerufen werden. Der Aufruf von indizierten, extremistischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen und jugendgefährdenden Inhalten ist untersagt.

(9) Die Benutzerin/der Benutzer verpflichtet sich:

  • die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.
  • keine Dateien und Programme der Mediathek oder Dritter zu manipulieren
  • keine geschützten Daten zu manipulieren
  • die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Mediathek entstehen, zu übernehmen
  • bei Weitergabe seiner/ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen
  • das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.

(10) Es ist nicht gestattet:

  • Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen
  • technische Störungen selbst zu beheben
  • Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern
  • kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen
  • Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe über das Internet abzuwickeln.

§ 9

Ausschluss von der Benutzung

Benutzerinnen/Benutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können durch schriftliche Verfügung der Mediatheksleitung zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Mediathek ausgeschlossen werden.

§ 10

Verhalten in der Mediathek, Hausrecht

Die Benutzerinnen und Benutzer haben diese in der Mediathek ausgehängte Satzung zu befolgen. Die Mediatheksleitung ist berechtigt, bei Verstößen Personen von der Benutzung auszuschließen.

Benutzerinnen und Benutzer der Mediathek haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Mediathek beeinträchtigt werden.

Für verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/Benutzer übernimmt die Mediathek keine Haftung.

Tiere dürfen nicht mit in die Mediathek gebracht werden.

Das Hausrecht nimmt die Mediatheksleitung wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Mediathekspersonal. Deren Anweisungen sind zu befolgen.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 21. Juli 2022 über die Benutzung der öffentlichen Mediathek und die Erhebung von Gebühren außer Kraft.

Ingelheim am Rhein, 16. April 2024
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, den 16. April 2024
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister