Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56 GemO in seiner Sitzung am 13.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis:
| 1. Abschnitt - Grundlagen | |
| § 1 | Einrichtung und Aufgaben |
| § 2 | Gesamtzahl der Mitglieder |
| § 3 | Vorsitz und Stellvertretung, Geschäftsordnung |
| 2. Abschnitt - Wahlverfahren | |
| § 4 | Wahltag |
| § 5 | Wahlorgane |
| § 6 | Durchführung der Wahl |
| § 7 | Wahlzeit |
| § 8 | Wahlvorschläge |
| § 9 | Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen |
| § 10 | Durchführung der Wahl |
| § 11 | Feststellung des Wahlergebnisses |
| 3. Abschnitt - Schlussbestimmungen | |
| § 12 | Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung |
| § 13 | Inkrafttreten |
1. Abschnitt - Grundlagen
(1) Zur Förderung der kommunalen Integrationspolitik richtet die Stadt Ingelheim am Rhein einen Beirat für Migration und Integration ein.
(2) Aufgabe des Beirates für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt wohnenden Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen Integrationsprozesses.
(3) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Stadt kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind.
(4) Auf Antrag des Beirates für Migration und Integration hat die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration oder einer ihrer bzw. seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(5) Die Geschäftsordnung des Stadtrates bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Beirates für Migration und Integration im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(6) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt, die den Aufgabenbereich des Beirates für Migration und Integration in besonderer Weise betreffen, soll der Beirat rechtzeitig informiert und gehört werden.
(7) Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Rat vorgelegt wird.
(8) Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.
(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 7, die Gesamtzahl der Mitglieder 9. Bis zu 2 Mitglieder können in den Beirat berufen werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht übersteigen (Drittelregelung).
(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zahl gewählter Mitglieder des Beirates für Migration und Integration unterschritten, weil Sitze im Beirat für Migration und Integration nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können, tritt diese Zahl an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zahl der gewählten Mitglieder.
(3) Die gewählten Mitglieder des Beirates werden von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.
(4) Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO gewählt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.
Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine/n oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.
2. Abschnitt - Wahlverfahren
Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Beirates für Migration und Integration. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
(1) Wahlleiterin bzw. Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Stadt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Sie bzw. er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte eine/n Beigeordneten oder eine/n Stadtbediensteten beauftragen.
(2) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Wahlausschusses. Sie oder er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor der Wahl, ob die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl oder als Urnenwahl durchgeführt wird. Die Entscheidung ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
(2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates, findet die Wahl nicht statt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der Stadtverwaltung spätestens eingegangen sein müssen. Wird die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Wahlausschuss spätestens am 12. Tag vor der Wahl die Wahlzeit am Wahltag.
(1) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat sie oder er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihr oder ihm oder der Stadtverwaltung einzureichen sind.
(2) § 16 Abs. 2 - 5 KWG findet keine Anwendung.
Zu einer Versammlung zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerber durch eine nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe ist im Stadtgebiet öffentlich einzuladen und nachzuweisen. Diese Einladung kann unter anderem durch die Stabstelle für Vielfalt und Chancengleichheit in Zusammenarbeit mit der Presse und Öffentlichkeitsstelle auf der Homepage, im Nachrichtenblatt als Bekanntmachungsorgan umgesetzt werden.
(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Bewerberinnen und Bewerber mit den erforderlichen Personenangaben spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekannt.
(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.
(2) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter bildet im gebotenen Umfang Stimmbezirke.
(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind von Amtswegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt nach dem Muster der Anlage 6.
Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
| a) | als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder |
| b) | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. |
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.
(4) Wird die Wahl des Beirates für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag. Der Wahlschein ist von der oder dem Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass sie bzw. er selbst gewählt hat. Sofern sich die Briefwählerin oder der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens der Briefwählerin bzw. des Briefwählers ausgefüllt hat.
(5) Wird die Wahl des Beirates für Migration und Integration nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl bis 15 Uhr am Wahltag zu erteilen.
(1) An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen.
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in Listenaufstellungsreihenfolge.
(1) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.
(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich die Gewählte oder der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter schriftlich äußert.
(4) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet sie bzw. er aus dem Beirat aus, beruft die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter.
(5) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.
3. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO), einschließlich der dazugehörigen Anlagen, finden ergänzend sinngemäße Anwendung.
(1) Die Satzung tritt am 25.05.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die veröffentlichte Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Bildung eines Beirates für Migration und Integration „Wahldurchführung nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts“ vom 19. Juni 2019 - außer Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.