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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein

Datengrundlage: Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz © GeoBasis-DE/LVermGeoRP˂Februar 2023˃ (Daten verändert)

über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplans „Südlich der Burgunderstraße“

Aufgrund des § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 394 in Verbindung mit der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. 1998 S. 365) und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. 1994 S. 153), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein in seiner Sitzung am 12.05.2025 folgende Satzung beschlossen und die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Verlängerung, Räumlicher Geltungsbereich und zu sichernde Planung

(1) Die Veränderungssperre vom 29.06.2023 – bekannt gemacht am 07.07.2023 – wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist der Verlängerung der Veränderungssperre beginnt am 08.07.2025.

(2) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Flurstücksverzeichnis vom 24.05.2023 aufgrund der Liegenschaftskarte vom Februar 2023.

Gemarkung Ober-Ingelheim, Flur 2, Flurstücke:

1/2, 2/2, 2/4, 2/8, 2/9, 3/2, 3/7, 5/1, 5/2, 6/1, 6/5, 6/7, 6/8, 6/9, 7/1, 8/1, 8/2, 9/2, 9/6, 10/2, 10/3, 10/4, 11/4, 18/12, 18/19, 18/24, 18/25, 18/26, 18/28, 18/29, 18/30, 18/37 tlw., 19/8, 19/10, 19/11, 20/9, 20/11, 22/4, 22/7, 22/8, 22/9, 22/13, 24/4, 25/4, 25/6, 25/7, 25/8, 25/9, 25/10, 25/11, 25/12, 25/13, 25/14, 25/15, 25/16, 25/17, 25/19, 25/20, 25/24, 25/25, 26/4, 26/5, 26/7, 27/3, 27/4, 28/1, 29/2, 29/3, 29/4, 29/5, 32/1, 32/2, 32/3, 32/4, 32/5, 32/6, 32/7, 32/8, 32/9, 32/10, 32/11, 32/12, 37/2, 37/5, 37/6, 37/7, 37/8, 37/9, 37/11, 37/12, 39/1, 39/5, 39/7, 39/11, 39/12, 39/13, 39/14, 40/1, 40/2, 40/4, 40/6, 42/3, 42/5, 42/9, 42/10, 42/11, 42/12, 42/14, 43/4, 43/5, 44/15, 44/16, 44/17, 44/18, 44/19, 44/20, 44/21, 44/22, 44/23, 44/24, 44/25, 44/26, 44/28, 44/29, 44/30, 44/31, 44/32, 44/34, 44/35, 45/19, 45/30, 45/32, 45/33, 45/34, 45/35, 45/36, 45/38, 45/39, 45/40, 45/41, 45/42, 45/43, 45/44, 45/45, 45/46, 47/1, 47/3, 47/4, 47/5, 56/6, 56/9 tlw., 60/1, 60/2, 60/8, 60/9, 60/10, 60/11, 60/12, 139/1, 140/1, 142/1, 149/5, 149/6, 149/7, 149/8, 149/9, 149/10, 149/11, 149/12, 152/1, 152/2, 152/4, 152/5, 154/1, 154/2, 158/7, 161/17, 161/18, 161/19, 161/20.

Übersichtsplan (ohne Maßstab):

(3) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Südlich der Burgunderstraße“. Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat am 19.06.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans für das in § 1 (2) beschriebene Gebiet beschlossen.

§ 2 In-Kraft-Treten und Außerkraftsetzung

(1) Die Satzung tritt am 08.07.2025 in Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt mit Inkrafttreten des unter § 1(3) genannten Bebauungsplans oder durch Zeitablauf am 07.07.2026 außer Kraft, sofern sie nicht verlängert worden ist.

Ingelheim am Rhein, den 19.05.2025
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister

Hinweis für die Bekanntmachung:

Dauert die Veränderungssperre insgesamt länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Ingelheim am Rhein beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (§ 18 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch – mit Ausnahme der Fälle der §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 BauGB –, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ingelheim am Rhein geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen (§ 215 BauGB).

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates gemäß § 34 GemO ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, den 19.05.2025
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister