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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Rechtsverordnung

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Ingelheim am Rhein

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Ingelheim am Rhein folgende Rechtsverordnung erlassen

§ 1

Die Verkaufsstellen in folgenden Straßen in 55218 Ingelheim am Rhein dürfen am

Sonntag, den 02. Juli 2023

in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

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Bahnhofstraße (von Römerstraße bis Einmündung Hans-Fluck-Straße)

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Binger Straße (von Einmündung Stresemannstraße bis Wilhelm-Leuschner-Straße)

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Georg-Rückert-Straße (von Bahnhofstraße bis Konrad-Adenauer-Straße)

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Friedrich-Ebert-Straße incl. Friedrich-Ebert-Platz

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Gartenfeldstraße (von Einmündung „Friedrich-Ebert-Straße“ bis Einmündung „Binger Straße“)

Geschäftsstellen außerhalb dieses Bereiches müssen die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten beachten und dürfen an diesem Tag nicht für den Publikumsverkehr geöffnet sein.

§ 2

1.) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994, Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

2.) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den vorgenannten Tagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976, Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Ingelheim am Rhein, 30. Mai 2023
In Vertretung
Dr. Christiane Döll
Beigeordnete