Aufgrund Beschluss des Stadtrates der Stadt Ingelheim am Rhein vom 18.05.2026 werden die nachfolgend benannten Flächen gemäß § 36 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, im Sinne des § 3 Nr. 3a i.V.m. § 1 Abs. 2 Landestraßengesetz (LStrG) als öffentliche Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
1) Gemarkung Heidesheim, Flur 40, Flurstück 7/2 (teilweise, soweit unbebaut), „Dorfplatz Heidesheim“
Die Fläche, die gewidmet wird, ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan und ist dort gelb dargestellt.
2) Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 23, Flurstück 444/5 (Gehweg, Verkehrsbegleitgrün, Aufenthaltsfläche), zwischen Gartenfeldstraße und Bahnhofstraße am „Lavendelkreisel“
3) Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 23, Flurstück 4/8 (Gehweg und Parkplätze vor Objekt Boehringerstraße Nr. 2)
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein
erhoben werden.