Die Rheinhessische Energie- und Wasserversorgungs-GmbH, Binger Straße 135, 55218 Ingelheim hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung aus den Brunnen der Gewinnung Ingelheim-Ost (Wasserwerk Blumengarten) in Ingelheim gestellt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden in der Zeit vom 06.07.2026 bis einschließlich 31.07.2026 elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können
| • | auf der Internetseite der Stadtverwaltung Ingelheim unter |
| • | auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungenabgerufen werden. |
Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der Stadtverwaltung Ingelheim, Gartenfeldstraße 8, KlimaWerkstatt im Erdgeschoss während der Dienststunden Montag bis Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag 13.00 bis 18.00 Uhr, Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung (Tel.: 06132/782-173).
Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der
| • | Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
| Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz | |
| Kleine Langgasse 3 | |
| 55116 Mainz | |
| oder bei der | |
| • | Stadtverwaltung Ingelheim |
| Fridtjof-Nansen-Platz 1 | |
| 55218 Ingelheim | |
bis spätestens zum 14.08.2026 schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG)
an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, |
| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.