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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderungssatzung der Stadt Ingelheim am Rhein

vom 11.11.2021 über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung der Grundschulen

Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund der §§ 24, 68 Satz 2, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, Ziff. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153) in Verbindung mit § 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 30.03.2004 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2004,8, S. 239 ff.) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, S. 175), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Stadt Ingelheim am Rhein am 16.06.2025 folgende Änderungssatzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Die Fälligkeitsdaten der städtischen Leistungen im Bereich der Kinderbetreuung sollen harmonisiert werden. Bislang sind nicht alle Zahlungen am Monatsersten, sondern teilweise erst am 15. eines jeden Monats fällig. Zukünftig sollen auch diese daher am Ersten eines jeden Monats fällig sein.

§ 1

Es wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 „15.“ durch „01.“ ersetzt.

§ 2

Die Änderung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Ingelheim am Rhein, den 01.07.2025

Ralf Claus
Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, den 01.07.2025
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister