Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
„Sportstätten Im Blumengarten der Stadt Ingelheim am Rhein“ vom 20. Dezember 2023
Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat am 18. Dezember 2023 auf Grund der §§ 24 und 86 Abs.3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373), beide in der jeweils geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Rechtsform
Die „Sportstätten Im Blumengarten der Stadt Ingelheim am Rhein“ werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) für Rheinland-Pfalz (Teil 1 Abschnitt 2 und Teil 3) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
Betriebszweck
Zweck der Einrichtung ist die Unterhaltung des Freibades „Im Blumengarten“. Es soll ein wirtschaftlicher Betrieb des Bades mit einer angemessenen Verzinsung des Kapitals gewährleistet werden.
Diese eigenbetriebsähnliche Einrichtung kann alle ihren Betriebszwecken fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Hierzu zählt auch das Halten von Beteiligungen.
Name des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung "Sportstätten Im Blumengarten der Stadt Ingelheim am Rhein".
Stammkapital
Das Stammkapital wird auf 3.600.000,00 EUR festgesetzt.
Leitung und Zuständigkeiten
Die Betriebsleitung ist zuständig und verantwortlich für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Freibades.
Die Betriebsleitung ist abschließend zuständig für Auftragsvergaben bis zu einem Betrag von 10.000 Euro. Für darüber hinaus gehende Vergaben gelten die Zuständigkeitsregelungen für die Dezernenten und den Haupt- und Finanzausschusses in den jeweils gültigen Fassungen; Geschäfte der laufenden Verwaltung bleiben unberührt.
Kassenführung
Die Kassengeschäfte werden von der Stadtkasse Ingelheim am Rhein durchgeführt.
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr dieser eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist das Haushaltsjahr der Stadt Ingelheim am Rhein.
Wirtschaftsplan
Die Betriebsleitung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht so rechtzeitig aufzustellen, dass er vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den zuständigen Dezernenten und den Oberbürgermeister, dem Haupt- und Finanzausschuss und Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden kann.
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Betriebes finden die Vorschriften nach Teil l Abschnitt 2 (§§ 10 bis 26) und Teil 3 (§ 39) der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) für Rheinland-Pfalz Anwendung.
Jahresabschluss
Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Anlagennachweis und den Jahresbericht nach den hierzu geltenden Vorschriften bis zum 30.06. des folgenden Jahres aufzustellen und unverzüglich über den zuständigen Dezernenten dem Oberbürgermeister vorzulegen.
Der Oberbürgermeister leitet den Jahresabschluss und den Jahresbericht alsbald nach Prüfung des Abschlusses an den Stadtrat zur Feststellung des Jahresabschlusses weiter.
Abschlussprüfung, Inhalt, Verfahren
Der Sportstättenbetrieb wird jährlich durch einen sachverständigen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB geprüft. Die Prüfung soll feststellen,
a. ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht,
b. ob die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
c. ob die Geschäfte ordnungsgemäß sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Wirtschaftlichkeit geführt worden sind.
Der Abschlussprüfer wird vom Stadtrat bestimmt.
Der Stadtrat kann über den in Absatz 1 festgelegten Prüfungsumfang hinaus zusätzliche Prüfungsaufträge erteilen; im Übrigen gilt die Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Leistungsaustausch zwischen den Sportstätten und der Stadt
Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen und Verwaltungszweigen (Ämtern) der Stadt an den Sportstättenbetrieb sowie Lieferungen und Leistungen des Sportstättenbetriebes an andere Unternehmen und Verwaltungszweige (Ämter) der Stadt sind ordnungs-gemäß abzurechnen. Darüber sind entsprechende Aufträge zu erteilen.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für die Einrichtung „Sportstätten Im Blumengarten der Stadt Ingelheim am Rhein“vom 10. Juli 2007 außer Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.