der „Internationalen unabhängigen Liste Ingelheim (IUL Ingelheim)“, der „Internationalen Liste Ingelheim (IL Ingelheim)“ und der „Internationalen Bunten Liste Ingelheim (IBL Ingelheim)“ für die Wahl des Beirats für Migration und Integration am 10.11.2024 der Stadt Ingelheim am Rhein.
Die „Internationale unabhängige Liste Ingelheim (IUL Ingelheim)“, die „Internationale Liste Ingelheim (IL Ingelheim)“ und die „Internationale Bunte Liste Ingelheim (IBL Ingelheim)“ geben bekannt, dass sie am 4. September, um 18. Uhr, im Interimsrathaus, Wilhelm-Leuschner-Str. 61 55218 Ingelheim am Rhein, im San-Pietro-Zimmer eine öffentliche Versammlung durchführen. Einziger Tagesordnungspunkt ist die Aufstellung der Kandidaten für die Listen „Internationale unabhängige Liste Ingelheim (IUL Ingelheim)“, die „Internationale Liste Ingelheim (IL Ingelheim)“ und die „Internationale Bunte Liste Ingelheim (IBL Ingelheim) “ für die Wahl des Beirats für Migration und Integration der Stadt Ingelheim am Rhein.
Wahlberechtigt sind alle ausländischen und staatenlosen Einwohner, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.
Weitere Wahlberechtigte sind die Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
b) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist
soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie all Bürger der Gemeinde, soweit sie jeweils am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten §1 Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.