Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, des § 5 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit geltenden Fassung und des § 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02.03.1993 (GVBl. S. 139) in der derzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 17.07.2023 folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Wird ein Hund in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, in der der Steuerschuldner seinen Hauptwohnsitz hat.
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, es sei denn, die Steuer wird in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik entrichtet. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn die Pflege oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet. § 1, Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist der Hundehalter nicht Eigentümer, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Steuer.
(1) Wer einen Hund anschafft, oder mit einem Hund in das Stadtgebiet zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein - Finanzverwaltungsamt - anzumelden. Neugeborene Hunde sind spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt anzumelden. Soweit die Anmeldung Hunde betrifft, die in § 10 dieser Satzung benannt sind, ist dies mit der Anmeldung anzugeben.
(2) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder für eine Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(3) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadtverwaltung zurückzugeben. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Stadt eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Die entstandenen Kosten und die Folgekosten hat der Hundehalter zu ersetzen.
(4) Über Hunde, die gemäß Absatz 3, Satz 3 eingefangen wurden, und bei denen trotz öffentlicher Bekanntmachung der Hundehalter nicht ermittelt werden konnte, kann die Stadt Ingelheim am Rhein nach Ablauf einer Frist von 3 Wochen seit Bekanntgabe nach freiem Ermessen verfügen.
(5) Die Stadtverwaltung kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
| 1.) | Name und Anschrift des Hundehalters |
| 2.) | Anzahl der gehaltenen Hunde |
| 3.) | Zeitpunkt der Anschaffung |
| 4.) | Hunderasse. |
Die Stadtverwaltung ist berechtigt zu diesem Zweck entsprechende Anordnungen gegenüber Hundehaltern oder sonstigen Auskunftspersonen zu erlassen und diese mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
(6) Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt auch für Feststellungen zur Steuerpflicht für einen Hund, der ohne Hundesteuermarke angetroffen wird.
(1) Steuerfrei sind Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in anerkannten Tierheimen oder ähnlichen anerkannten Einrichtungen bis zu ihrer Veräußerung oder Inpflegenahme untergebracht sind.
(2) Bei Veräußerung oder Inpflegenahme solcher Hunde innerhalb des Stadtgebietes ist dies innerhalb von 14 Tagen der Stadtverwaltung - Finanzverwaltungsamt - unter Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers oder des Pflegers mitzuteilen.
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren, für das Halten von
| - | Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft, |
| - | Hunden, die für Blinde, Taube oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden kann, Wird neben dem von der Hundesteuer befreiten Hund ein zusätzlicher Hund gehalten, so fällt für diesen Hund die Steuer wie für einen Ersthund an. |
| - | Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, |
| - | Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, |
| - | Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, |
| - | abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden, |
| - | Hunden, die als Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigen verwendet werden, sofern diese |
| a.) Inhaber des Jagdscheines sind, |
| b.) ein Pachtverhältnis in Form eines behördlichen Vermerkes im Jagdschein oder einen Jagderlaubnisschein vorweisen können und |
| c.) der Hund eine Jagdeignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat; der Jagdschein sowie die einmalige Bestätigung über die Jagdausübungsberechtigung des Hundehalters sowie die Prüfungsbescheinigung des Hundes sind vorzulegen. |
| - | Hunden, die ab dem 01.01.2023 unmittelbar aus dem Tierheim Ingelheim oder unmittelbar aus einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten, Einrichtung mit Sitz in der Stadt Ingelheim aufgenommen werden. |
Diese Steuerbefreiung wird unbefristet gewährt.
Sie ist ausgeschlossen, sofern der aus dem Tierheim Ingelheim oder der Einrichtung auf dem Gebiet des Tierschutzes mit Sitz in Ingelheim übernommene Hund von dem früheren Halter dieses Hundes oder einer im gleichen Haushalt wie der frühere Halter dieses Hundes lebenden Person übernommen wird.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 10 Abs. 2 sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
| - | Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, jedoch für höchstens 2 Hunde, |
| - | Hunden, die an Bord von Binnenschiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind, gehalten werden, |
| - | Hunden, die nach der jeweils gültigen Fassung der Prüfungsordnung des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH) vom 01.01.1996, die vorgeschriebene Begleithundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Der Nachweis der Prüfung ist der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein – Finanzverwaltungsamt - bei der Antragstellung vorzulegen. Die Steuerermäßigung gilt für 2 Jahre und endet mit dem Monat nach Ablauf von 2 Jahren in dem die Prüfung abgelegt worden war. Danach kann die Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn der Nachweis der Eignung als Begleithund durch Ablegen einer Wiederholungsprüfung nachgewiesen wird. Werden neben den von der Steuer ermäßigten Hunden, weitere Hunde gehalten, so gelten diese als 2. und weitere Hunde im Sinne des § 11 Abs. 1 dieser Satzung. |
(2) Bei Tierhandlungen, Tierpensionen und Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, müssen 2 Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund versteuert werden. Für weitere Hunde ist keine Steuer zu entrichten.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des §10 Abs. 2 sind von der Steuerermäßigung ausgenommen.
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind, und wenn innerhalb von 2 Jahren mindestens 1 Wurf erfolgt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 11 dieser Satzung. Die Ermäßigung wird ab dem Zeitpunkt des ersten Wurfs gewährt. Selbstgezogene Hunde sind steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.
(3) Die Bewilligung der Zwingersteuer für Hundezüchter setzt voraus, dass der Hundezüchter einen entsprechenden Antrag stellt und
| a.) | eine Bescheinigung einer im Vereinsregister eingetragenen zucht- oder stammbuchführenden Hundezüchtervereinigung über seine Tätigkeit als Hundezüchter vorliegt, |
| b.) | ein ordnungsgemäßes Zwingerbuch führt, aus dem der jeweilige Bestand, die Zu- und Abgänge, sowie Namen und Adressen der Erwerber der veräußerten Hunde zu ersehen sind. Die Bücher sind einmal jährlich bis spätestens zum 1. Dezember der Stadtverwaltung - Finanzverwaltungsamt - zur Einsicht vorzulegen. Die ordnungsgemäße Führung des Zwingerbuches ersetzt die Anzeigepflicht nach § 3 dieser Satzung. Sofern das Zuchtbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird, wird die Steuervergünstigung für das laufende Kalenderjahr nicht gewährt. |
(4) Die Gewährung der Zwingersteuer entfällt für Hunde, die nicht zu Zuchtzwecken verwendet werden oder die Voraussetzungen gem. Abs. 1 oder Abs. 3 nicht erfüllen.
(5) Die vorstehende Steuerermäßigung gilt nicht für Zwinger in denen gefährliche Hunde im Sinne des § 10 dieser Satzung gezüchtet werden.
(1) Steuerermäßigung und Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
| a.) | die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind, dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, |
| b.) | der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, |
| c.) | für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, |
| d.) | in den Fällen des § 4 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. |
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist mindestens 2 Wochen vor Wirksamwerden der Steuervergünstigung schriftlich bei der Stadtverwaltung – Finanzverwaltungsamt - der Stadt Ingelheim am Rhein zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuer für den Kalendermonat - in dem der Antrag eingeht - auch dann nach den Sätzen des § 11 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung in diesem Monat bereits vorliegen.
(3) Die Steuervergünstigung gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung nicht mehr vor, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein anzuzeigen.
(5) Für die Steuerermäßigung wird die Gebührenstaffelung nach § 11 Abs. 1 zugrunde gelegt, die Vergünstigungstatbestände sind nach der Reihenfolge der Staffelung zu gewähren.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, im dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Wird ein steuerpflichtiger Hund durch einen anderen innerhalb eines Monats ersetzt, wird die Steuerpflicht nicht unterbrochen. § 3 dieser Satzung bleibt unberührt.
(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
(1) Gefährliche Hunde sind
| 1. | Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, |
| 2. | Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. | Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und |
| 4. | Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. |
(2) Bei Hunden der Rassen
| - | Pitbull Terrier |
| - | American Staffordshire Terrier |
| - | Staffordshire Bullterrier |
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(1) Die Steuersätze für den 1., 2. und jeden weiteren Hund werden gestaffelt festgesetzt. Festsetzungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Für die in § 10 aufgeführten Hunde wird unter Berücksichtigung der in Absatz 1 normierten Staffelung ein gesonderter Steuersatz festgesetzt.
(3) Die Steuersätze für Hunde und gefährliche Hunde werden in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(4) Hunde, die steuerfrei gehalten werden (§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), gelten als 1., 2. und weiterer Hund.
(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Hundesteuerbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a.) | entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung seinen Meldepflichten nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt, |
| b.) | die Hundebestandsaufnahme nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung grundlos verweigert oder falsche Angaben macht, |
| c.) | entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung zulässt, dass der Hund außerhalb des umfriedeten Grundbesitzes keine Hundesteuermarke trägt. |
| d.) | entgegen § 8 Abs. 4 Veränderungen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht anzeigt. |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 17.12.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.