Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Ingelheim am Rhein folgende Rechtsverordnung erlassen
Die Verkaufsstellen in folgenden Straßen in Ingelheim am Rhein dürfen am
Sonntag, den 24. September 2023
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
| - | Bahnhofstraße in der gesamten Länge (55218 Ingelheim) |
| - | Binger Straße, 55218 Ingelheim (von Einmündung Stresemannstraße bis Kreuzung Binger Str. / Gartenfeldstraße) |
| - | Georg-Rückert-Straße (von Bahnhofstraße bis Konrad-Adenauer-Straße) |
| - | Friedrich-Ebert-Straße |
| - | Gartenfeldstraße (von Einmündung „Friedrich-Ebert-Straße“ bis Einmündung „Binger Straße“) |
Geschäftsstellen außerhalb dieser Bereiche müssen die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten beachten und dürfen an diesem Tag nicht für den Publikumsverkehr geöffnet sein.
| 1.) | Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994, Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. |
| 2.) | Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. |
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den vorgenannten Tagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976, Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.