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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 37/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

der Stadt Ingelheim am Rhein vom 31.08.2026 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuende Grundschule

Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, S. 175), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Stadt Ingelheim am Rhein am 17.08.2026 folgende Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Beitragspflicht

Die Teilnahme an den Betreuungsangeboten der Grundschulen (Betreuende Grundschulen) ist beitragspflichtig. Der Monat Juli ist beitragsfrei.

§ 2

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigen. Sie haften gesamtschuldnerisch.

§ 3

Höhe der Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Betreuungsvarianten, welche in zwei Tarifstufen eingeteilt sind:
    – Tarifstufe 1: Freitag nach Unterrichtsende bis zur Erfüllung der gesetzlich verpflichtenden acht Stunden – in Verbindung mit Inanspruchnahme der Ganztagsschule

    – Tarifstufe 2: Montag bis Freitag nach Unterrichtsende bis zur Erfüllung der gesetzlich verpflichtenden acht Stunden - ausschließlich an Teilzeitschulen
  2. Grundlagen für die Festsetzung der Beitragshöhen der Tarifstufen sind insbesondere der Umfang des Betreuungsangebotes, die Höhe der Personalkosten, die durchschnittlichen Kinderzahlen in der Betreuung sowie die Höhe des zu erwartenden Landeszuschusses. Die Elternbeiträge tragen entsprechend den Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zur Deckung der Personal- und Sachkosten bei.
  3. Die Höhe der Tarifstufen wird regelmäßig geprüft, bei notwendiger Anpassung durch den Stadtrat beschlossen und auf der städtischen Homepage veröffentlicht.
    Die Beiträge werden gemäß den Tarifstufen ermittelt und mit dem Beitragsbescheid festgesetzt. Dies erfolgt zeitgleich mit der Zusage.
  4. Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht. Ausnahmen sind im Einzelfall bei längerer Krankheit (ab einem Monat) des Kindes möglich.

§ 4

Fälligkeit

Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden Monat in voller Höhe, auch wenn das Kind nicht an jedem angemeldeten Tag im Monat in die Betreuung geht. Fällig wird der Elternbeitrag jeweils zum 1. eines Monats.

§ 5

Verpflegung

Die Stadtverwaltung Ingelheim bietet im Rahmen des Betreuungsangebotes eine verpflichtende Mittagsverpflegung für die Kinder der Betreuenden Grundschulen an.

Die Höhe des Essensgeldes richtet sich nach der in Anspruch genommenen Verpflegungsvariante/ Pauschale der Betreuung (1 Tag oder 5 Tage). Der Elternanteil an den Verpflegungskosten wird gesondert ermittelt und mit Beitragsbescheid festgesetzt. Näheres hierzu regelt die „Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung der Grundschulen“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6

Betreuungsordnung

Die Betreuungsordnung für das Angebot der Betreuenden Grundschule an den Grundschulen der Stadt Ingelheim am Rhein in der jeweils gültigen Fassung regelt die Einzelheiten zu den Angeboten der Betreuenden Grundschulen. Die Betreuungsordnung ist Anlage dieser Satzung und damit Bestandteil derselben.

§ 7

Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2026 in Kraft und gilt für Neuaufnahmen ab diesem Datum im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG). Für alle anderen Kinder gilt die Satzung vom 11.11.2021 fort. Diese tritt zum 31.07.2029 außer Kraft.

Ingelheim am Rhein, den 31.08.2026
Eveline Breyer
Oberbürgermeisterin

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, den 31.08.2026
Stadtverwaltung Ingelheim
Eveline Breyer
Oberbürgermeisterin