Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, S. 175), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Stadt Ingelheim am Rhein am 17.08.2026 folgende Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Teilnahme an den Betreuungsangeboten der Grundschulen (Betreuende Grundschulen) ist beitragspflichtig. Der Monat Juli ist beitragsfrei.
Beitragsschuldner sind die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigen. Sie haften gesamtschuldnerisch.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden Monat in voller Höhe, auch wenn das Kind nicht an jedem angemeldeten Tag im Monat in die Betreuung geht. Fällig wird der Elternbeitrag jeweils zum 1. eines Monats.
Die Stadtverwaltung Ingelheim bietet im Rahmen des Betreuungsangebotes eine verpflichtende Mittagsverpflegung für die Kinder der Betreuenden Grundschulen an.
Die Höhe des Essensgeldes richtet sich nach der in Anspruch genommenen Verpflegungsvariante/ Pauschale der Betreuung (1 Tag oder 5 Tage). Der Elternanteil an den Verpflegungskosten wird gesondert ermittelt und mit Beitragsbescheid festgesetzt. Näheres hierzu regelt die „Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung der Grundschulen“ in der jeweils gültigen Fassung.
Die Betreuungsordnung für das Angebot der Betreuenden Grundschule an den Grundschulen der Stadt Ingelheim am Rhein in der jeweils gültigen Fassung regelt die Einzelheiten zu den Angeboten der Betreuenden Grundschulen. Die Betreuungsordnung ist Anlage dieser Satzung und damit Bestandteil derselben.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2026 in Kraft und gilt für Neuaufnahmen ab diesem Datum im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG). Für alle anderen Kinder gilt die Satzung vom 11.11.2021 fort. Diese tritt zum 31.07.2029 außer Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.